Rz. 165

Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 HGB a.F. gewährte für Aufwandsrückstellungen ein Passivierungswahlrecht. Darunter fielen solche Verbindlichkeitsrückstellungen, denen eine Außenverpflichtung ggü. Dritten fehlte. Praktische Bedeutung kam § 249 Abs. 2 HGB a.F. v.a. bei regelmäßig und in größerem zeitlichen Abstand anfallenden Generalüberholungen und Großreparaturen zu. Durch das BilMoG (näher o. Rdn 53) hat der Gesetzgeber das Passivierungswahlrecht für Aufwandsrückstellungen ersatzlos gestrichen.[348] Zur Abmilderung der intensiven Folgen gerade für diejenigen Unternehmen, die bislang häufig Aufwandsrückstellungen bildeten, regelt die Übergangsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 EGHGB die Behandlung solcher Rückstellungen, die bereits vor dem 1.1.2009 gebildet wurden. Danach können derartige Aufwandsrückstellungen bis zum Erfüllungszeitpunkt (auch teilweise) beibehalten, ergebniswirksam aufgelöst oder (ebenfalls teilweise) erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

[348] Dazu auch Theile/Stahnke, DB 2008, 1757; Weigl/Weber/Costa, BB 2009, 1062.

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