Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 263
Unterschiede zwischen der steuerlichen Behandlung unternehmerischer Aktivitäten in Einzelunternehmen/Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits bestehen auch im Hinblick auf die Verlustverrechnung. Verluste, die eine natürliche Person im Rahmen eines Einzelunternehmens erzielt, können mit positiven Einkünften der natürlichen Person aus anderen Quellen (z.B. Vermietung und Verpachtung; nichtselbstständige Tätigkeit) verrechnet werden. Folge ist, dass sich effektiv die Steuerbelastung der positiven Einkünfte reduziert. Ebenso können Verluste der natürlichen Person aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) mit Erträgen der natürlichen Person aus einem Einzelunternehmen verrechnet werden. Gleiches gilt z.B. bei anderen Abzugspositionen wie z.B. Spenden oder vorhandenen Spendenvorträgen. Dementsprechend reduziert sich effektiv die Steuerbelastung auf die Einkünfte aus dem Einzelunternehmen. Die Gewerbesteuer bleibt unberührt, d.h. die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage kann nicht durch Verluste aus anderen Quellen reduziert werden.
Rz. 264
Diese Grundsätze gelten für die Beteiligung einer natürlichen Person an einer Personengesellschaft entsprechend. Auch hier können Verluste der natürlichen Person aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnanteilen aus der Personengesellschaft verrechnet werden, so dass sich effektiv die Steuerbelastung reduziert. Zur Verrechnung von Verlusten aus einer Beteiligung einer natürlichen Person als beschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. als Kommanditist) mit übrigen Einkünften der natürlichen Person können Einschränkungen existieren (z.B. Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG; vgl. Rdn 371).
Rz. 265
Demgegenüber können Erträge einer Kapitalgesellschaft, die von einer natürlichen Person gehalten wird, als Ausfluss des oben erläuterten Trennungsprinzips bzw. der Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft nicht mit Verlusten oder Abzugsbeträgen auf Ebene der natürlichen Person verrechnet werden. Dies ist lediglich bei Gewinnausschüttungen möglich, die die Kapitalgesellschaft an die natürliche Person als Anteilseigner leistet, da die Gewinnausschüttung als solche relevant für die Einkommensteuer der natürlichen Person ist. Umgekehrt können auch Verluste auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Grundsatz nicht mit positiven Einkünften einer natürlichen Person als Anteilseigner verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft selbst möglich, wenn diese Einkünfte aus mehreren Betrieben bzw. Beteiligungen an Personengesellschaften bezieht. Sofern kein Ausgleich mit anderen Einkünften in Betracht kommt, sind die Verluste vorzutragen.
Rz. 266
Konsequenz ist, dass in Sachverhalten, bei denen entweder auf Unternehmensebene oder auf Ebene einer natürlichen Person als Unternehmer/Anteilseigner Verluste bzw. negative Einkünfte erzielt werden, aus steuerlicher Sicht die Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens für die unternehmerische Betätigung vorzuziehen ist. Grds. kann nur in diesen Konstellationen eine Verrechnung von positiven Einkünften/Erträgen mit etwaigen negativen Einkünften/Verlusten erreicht werden.