Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
(1) Voraussetzungen des § 10a GewStG
Rz. 319
Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag eines Erhebungszeitraums um Verlustvorträge aus früheren Erhebungszeiträumen gekürzt, die nach den Regeln der §§ 7–10 GewStG ermittelt worden sind. Zu unterscheiden sind damit das Verlustentstehungsjahr, in dem ein negativer Gewerbeertrag vorliegen muss und das Verlustabzugsjahr, in dem der Fehlbetrag nach § 10a GewStG abgezogen werden kann.
Voraussetzung für einen Verlustabzug ist das Bestehen von Unternehmensidentität. Im Anrechnungs- und Abzugsjahr muss der Gewerbebetrieb identisch sein. Daneben ist Unternehmeridentität notwendig. Der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, muss den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben. Er muss sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Das Recht auf den Verlustabzug nach § 10a GewStG trägt somit nicht der Gewerbebetrieb, sondern der einzelne Unternehmer.
Hinweis
Eine Saldierung der Gewerbeerträge zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmers ist nur möglich, wenn eine (körper- und gewerbesteuerliche) Organschaft besteht. Einen Verlustrücktrag sieht das GewStG nicht vor.
(2) Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung
Rz. 320
Die Regelungen zur Mindestbesteuerung werden gem. § 10a GewStG auch bei der Gewerbesteuer angewandt. Dies bedeutet, dass seit dem VZ 2004 bei Bestehen von Verlustvorträgen ein Sockelbetrag von max. 1.000.000,00 EUR ohne Begrenzung vom Gewerbeertrag des laufenden Erhebungszeitraums abgezogen werden kann. Von einem danach noch vorhandenen Verlustvortrag kann ein weiterer Betrag bis zur Höhe von 60 % des verbleibenden positiven Gewerbeertrags abgezogen werden. Ist der Verlustvortrag dann noch nicht verbraucht, wird er in den nächsten VZ vorgetragen. Mit dem Wachstumschancengesetz 2023 wurde die Verlustnutzungsquote in § 10a GewStG temporär von 60 % auf 70 % für die Veranlagungszeiträume 2024 bis einschließlich 2027 angehoben.