Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 503
Es können Konstellationen auftreten, in denen die Kapitalgesellschaft, in die eingebracht werden soll, selbst wesentliche Betriebsgrundlage des eingebrachten Betriebs bzw. der Personengesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, ist. Dies ist bspw. bei einer Betriebsaufspaltung der Fall, wenn eine Einbringung des Besitzunternehmens in das Betriebsunternehmen erfolgen soll. Gleiches gilt, wenn in eine Komplementär-GmbH eingebracht werden soll und die Anteile an der Komplementär-GmbH wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens sind. Dies hätte grds. zur Folge, dass die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlage mit in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht werden müssten. Letzteres führt zu Problemen, da dann die übernehmende Kapitalgesellschaft sämtliche Anteile an ihr als eigene Anteile halten würde.
Von daher erhält der UmwStE enthält in Tz. 20.09 eine Vereinfachungsregelung. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft aus dem Betriebs-/Sonderbetriebsvermögen können hiernach steuerneutral zum Buchwert in das Privatvermögen des Gesellschafters entnommen werden. Es kommt somit nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, wie ansonsten bei der Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen. Der Buchwert der etwaig zurückbehaltenden Anteile und der Wertansatz des eingebrachten Vermögens bilden die Anschaffungskosten der erhaltenden Anteile (Neuanteil und Altanteile). Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, ist gem. Tz. 20.09 UmwStE 2011 die Zustimmung des Gesellschafters erforderlich, nach der die zurückbehaltenden Anteile als Anteile i.S.d. § 22 UmwStG behandelt werden. Er ist beim Finanzamt der Kapitalgesellschaft zu stellen, da nur diese berechtigt ist, das Bewertungswahlrecht auszuüben. Der Antrag muss nach überwiegender Auffassung im Zuge des Antrags betreffend des Bewertungswahlrecht gestellt werden und damit spätestens mit dem Tag der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft. Der jeweilig Einbringende (Kommanditist) hat nach der Einbringung die Nachweispflichten gem. §§ 22 Abs. 3 UmwStG für alle Anteile einschließlich der unter Tz. 20.09 des UmwStE fallende Anteile zu erfüllen. Da Einzelheiten zu der Regelung insgesamt unklar sind und es sich lediglich um eine Regelung in einem BMF-Schreiben handelt, sollte in der Praxis – jedenfalls bei nennenswerten stillen Reserven – zum Ausschluss von Restunsicherheiten eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.