Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 383
Nach §§ 16, 34 EStG begünstigungsfähig ist auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Zu den Grundsätzen wird auf Rdn 311 ff. verwiesen. Die zusammengeballte Aufdeckung aller stillen Reserven bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils verlangt, dass die stillen Reserven im Mitunternehmeranteil einschließlich der stillen Reserven in den funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens aufzudecken sind.
Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des reduzierten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG (vgl. Rdn 314) nicht erfüllt sind, erfolgt eine Besteuerung zum regulären Steuertarif, d.h. im Regelfall einer Belastung mit dem Spitzensteuersatz (ca. 47,5 % ggf. zzgl. Kirchensteuer). Sofern der veräußernde Gesellschafter bspw. eine Reinvestition des Veräußerungserlöses anstrebt, kann es sich z.B. anbieten, dass der veräußernde Gesellschafter den Anteil an der Gesellschaft zuvor in eine Kapitalgesellschaft einbringt. Damit kann die Steuerbelastung auf ca. 30 % reduziert werden (Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Auf Grund der geplanten Reinvestition würde eine Ausschüttung zunächst unterbleiben, so dass keine Ausschüttungssteuer entsteht. Bei der Veräußerung der Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft ist in der vorstehenden Belastungsgröße von ca. 30 % Gewerbesteuer einkalkuliert. Diese entsteht allerdings auf Ebene der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Ob die veräußernde Kapitalgesellschaft daher tatsächlich mit Gewerbesteuer belastet wird, hängt davon ab, ob entweder der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, oder der Anteilskaufvertrag Regelungen zur Abwälzung der Steuerbelastung auf den veräußernden Gesellschafter vorsehen (vgl. dazu Rdn 426).