Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 506
Werden Mitunternehmeranteile oder Betriebsvermögen in eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung eingebracht, wird die Einbringung als laufender Geschäftsvorfall behandelt. Die GmbH weist in diesem Fall die Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter erstmals in der Jahresabschlussbilanz aus, die auf die Einbringung folgt. Bei Gründung der GmbH im Wege der Umwandlung, sind die Anschaffungskosten in der Eröffnungsbilanz zu zeigen, zu deren Aufstellung die GmbH als Kaufmann i.S.d. HGB verpflichtet ist.
Rz. 507
Bei Maßnahmen nach dem UmwG (Verschmelzung, Ausgliederung, Spaltung) ist eine Buchwertverknüpfung zwischen der Schlussbilanz der Personengesellschaft und der Jahresbilanz der Kapitalgesellschaft nach § 24 UmwG zwar möglich jedoch nicht zwingend. Zugleich können die Vermögensgegenstände auch auf Basis der von der übernehmenden Gesellschaft tatsächlich entrichteten Gegenleistung/Anteile angesetzt werden (Anschaffungskostenprinzip). Da bei einem Formwechsel als identitätswahrender Umwandlung kein Vermögensübergang vorliegt und damit handelsrechtlich keine Schlussbilanz aufzustellen ist, besteht hier auch nicht die Möglichkeit der Wahlrechtsausübung nach § 24 UmwG. Somit sind zwingend die Buchwerte bei der GmbH fortzuführen.
Rz. 508
Sofern die Einbringung des Betriebs/der Personengesellschaft in eine GmbH eine Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden GmbH auslöst, finden die allgemeinen Bewertungsregeln von Sacheinlagen Anwendung. Die herrschende Auffassung nimmt für die Bewertung der Sacheinlage handelsrechtlich ein Wahlrecht zwischen der Fortführung des Buchwertes der übernommenen Wirtschaftsgüter (zwingende Untergrenze) und dem Ansatz des Zeitwertes der übernommenen Wirtschaftsgüter als Obergrenze (unter Einstellung eines den Nennwert übersteigenden Betrages in die Kapitalrücklage) an. Zudem wird die absolute Untergrenze, welche das übergehende Vermögen aufweisen muss, durch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnennkapital der GmbH bestimmt.
Rz. 509
Bei einer Buchwertfortführung in der Steuerbilanz und einer Aufstockung der Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände auf den Zeitwert in der Handelsbilanz wird in der Steuerbilanz ein steuerlicher Ausgleichposten gebildet. Die aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen Werte werden durch eine Gegenbuchung gegen den steuerlichen Ausgleichsposten auf den Wertansatz nach § 20 Abs. 2 UmwStG angepasst. Als reiner bilanztechnischer Korrekturposten ist der steuerliche Ausgleichsposten nicht Bestandteil des steuerlichen Betriebsvermögens.