Rz. 304

Stille Reserven in Wirtschaftsgütern sind grds. betriebs- und subjektverhaftet, d.h. ein Inhaberwechsel des Wirtschaftsguts führt ohne einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zur Aufdeckung stiller Reserven, selbst wenn das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen übergeht. Eine solche Ausnahmeregelung stellt § 6 Abs. 3 EStG für betriebliche Sachgesamtheiten (Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil) dar, wonach eine Übertragung zu Buchwerten grds. ermöglicht wird, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

 

Rz. 305

Eine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die Übertragung ohne Gegenleistung erfolgt und der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger i.S.d. § 516 BGB unentgeltlich zu bereichern. Unter fremden Dritten wird insoweit nur in Ausnahmefällen eine unentgeltliche Übertragung vorliegen.

Teilentgeltliche Vorgänge werden nach h.M. für die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG ertragsteuerlich als einheitlich voll entgeltlich oder voll unentgeltlich bewertet. Eine Zerlegung des Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nicht vorzunehmen. Ein voll entgeltlicher Vorgang liegt insoweit vor, wenn das Entgelt den Buchwert bzw. das Kapitalkonto der betrieblichen Einheit übersteigt.

 

Rz. 306

Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zum Buchwert. Die Vorschrift behandelt in Satz 1 und 2 die Überführung von Wirtschaftsgütern ohne Rechtsträgerwechsel. Diese liegt vor bei Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bzw. bei Übertragungen in und aus dem Sonderbetriebsvermögen bei Mituntrnehmerschaften. Daneben fällt auch die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften in den Anwendungsbereich der Norm (§ 6 Abs. 5 Satz 3). In diesem Fall sind "Sperrfristen" zu beachten.[539]

[539] Ausführlich Cordes/Kotzenberg, Bilanzrecht, Anhang 2 zu §§ 238–263 HGB: Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, Rn 108 ff.

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