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Die deutsche Unternehmensbesteuerung zeichnet sich durch ein duales System aus. Während Einzelunternehmer sowie an Personengesellschaften beteiligte natürliche Personen grds. Einkommensteuer auf ihre Unternehmensgewinne zahlen, unterliegen die Erträge einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Für alle gewerblichen Betätigungen fällt unabhängig von der Rechtsform Gewerbesteuer an, wobei sich die effektiven Belastungswirkungen im Ergebnis unterscheiden. Mithin ist die Besteuerung ein wesentliches Element für die Rechtsformwahl (zu Einzelheiten vgl. Rdn 252 ff.).

Größter Einschnitt in der deutschen Unternehmensbesteuerung in den letzten ca. 30 Jahren war die Abschaffung des Anrechnungsverfahrens mit der Steuerreform 2001/2002 und der deutlichen Reduzierung der ertragsteuerlichen Belastung auf Unternehmensgewinne. Der Körperschaftsteuertarif bei Kapitalgesellschaften wurde auf 25 % und die Gesamtsteuerbelastung inkl. Gewerbesteuer auf ca. 40 % vor Weiterausschüttung reduziert. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter wurde zur weitgehenden Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eingeführt. 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von 25 % auf 15 % reduziert. Zur Gegenfinanzierung wurden wesentliche Änderungen bei der Gewerbsteuer vorgenommen (Änderung des Hinzurechnungskatalogs; Anpassung des Tarifs infolge des Wegfalls der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit). Für einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften besteht seit 2008 die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinnanteile einem günstigeren einkommensteuerlichen Sondersteuersatz zu unterwerfen. Seit 2022 eröffnet zudem das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer Personengesellschaften die Möglichkeit, eine Besteuerung zum Körperschaftsteuertarif zu wählen.

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