Rz. 10

Der landwirtschaftliche Betrieb ist demjenigen Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war, § 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG.[12] Da Voraussetzung für ein gerichtliches Zuweisungsverfahren eine kraft Gesetzes entstandene Miterbengemeinschaft ist, wird in den meisten Fällen ein ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen festgelegter Erblasserwille nicht feststellbar sein. Deshalb kommt es auf sonstige Umstände an, bspw. die bisherige Mitarbeit im Betrieb oder Willensbekundungen, die erforderlichenfalls durch Zeugenaussagen oder Urkunden (Briefe) festgestellt werden können.

Nur ein bewirtschaftungsbereiter und bewirtschaftungsfähiger Miterbe (seit 1.4.1998 auch ein nichteheliches Kind) kann Zuweisungsempfänger sein. Maßgeblich für die Frage, ob der die Zuweisung beantragende Miterbe tatsächlich in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, ist nicht der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern der Zeitpunkt, in dem das angerufene Gericht seine Entscheidung trifft. Hat also der Antragsteller erst nach dem Tode des Erblassers damit begonnen sich fachlich zusätzlich zu qualifizieren, so kann dies die Entscheidung des Gerichts begünstigen, die Zuweisung vorzunehmen, obgleich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch keine ausreichende Qualifikation vorlag.[13] Ist dies weder der Ehegatte noch ein Abkömmling des Erblassers, so ist Voraussetzung, dass der Zuweisungsempfänger den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder auch nur mitbewirtschaftet, § 15 Abs. 1 S. 2 GrdstVG.

[12] Lange, Erbrecht Kap. 21 Rn. 38.
[13] BGH BLw 21/58.

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