I. Die Gesetzeslage
Rz. 3
Die meisten alten Bundesländer – nicht auch die neuen – haben Sonderregeln für die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erlassen. Neben diesen höferechtlichen Sondervorschriften auf Länderebene eröffnet § 13 GrdstVG die Möglichkeit der Zuweisung eines Hofes an einen Miterben als bundeseinheitliche Regelung, und damit gilt auch in den neuen Bundesländern ein besonderes Landwirtschaftserbrecht.
Rz. 4
Die Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtlichen Sonderregeln ist Art. 64 EGBGB. Die Sondervorschriften weichen zum Teil erheblich von den §§ 1922 ff. BGB ab. Diese Regelungen dienen dem Erhalt von lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben.
Rz. 5
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Rechtspolitischer Hintergrund ist das agrarpolitische Interesse an der geschlossenen Vererbung landwirtschaftlich lebensfähiger Einheiten. Aus diesem Grund soll es einem Hoferben – bei Ehegatten auch beiden – ermöglicht werden, die Rechtsnachfolge in einen Hof anzutreten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind insbesondere Bestimmungen über die Abfindung weichender Erben erforderlich, wobei sich die Abfindungsleistungen nicht am Verkehrswert des Hofes orientieren können, weil der Übernehmer andernfalls finanziell überfordert wäre. |
Gesetze über die Vererbung landwirtschaftlichen Vermögens:
1. |
Badisches Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend |
2. |
Württembergisches Gesetz über das Anerbenrecht |
3. |
Bremisches Höfegesetz |
4. |
Nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO) |
5. |
Hessische Landgüterordnung |
6. |
Rheinland-pfälzisches Landesgesetz über die Höfeordnung |
Rz. 6
Findet das Grundstücksverkehrsgesetz Anwendung, so ist zu beachten, dass auch durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen die Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG nicht umgangen werden kann. § 8 GrdstVG regelt in einem Katalog, welche Rechtsgeschäfte durch die Genehmigungsbehörde genehmigt werden sollen, sofern die genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Genehmigungspflicht kann also auch durch letztwillige Verfügungen von Todes wegen nicht umgangen werden. Zu beachten ist, dass die Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück nicht nach § 2 i.V.m § 8 GrdstVG genehmigungspflichtig ist. Dies ermöglicht also die Einräumung eines Erbbaurechts, beispielsweise im Wege eines Vermächtnisses, ohne Genehmigungspflicht.
Rz. 7
Muster 23.1: Erbbaurecht als Vermächtnis mit Ersatzvermächtnisnehmerregelung
Muster 23.1: Erbbaurecht als Vermächtnis mit Ersatzvermächtnisnehmerregelung
Ich setze meiner Tochter T, geboren am _________________________, auf meinen Tod hin das Erbbaurecht an dem Grundstück FlstNr. _________________________, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde G, Blatt _________________________, mit 580 qm auf die Dauer von 99 Jahren als Vermächtnis aus. Als Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich Ihre leiblichen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
II. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Erbengemeinschaft aufgrund des Grundstückverkehrsgesetzes
Rz. 8
In all den Fällen, in denen das Höferecht keine Anwendung findet (Anwendungsbereich der HöfeO in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein und nunmehr auch Brandenburg), kann ein Miterbe, wenn kraft gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft entstanden ist, zu der ein landwirtschaftlicher Hof gehört, die Zuweisung des Hofes gemäß § 13 GrdstVG beantragen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht – Amtsgericht –.
1. Voraussetzungen für ein Hofzuweisungsverfahren
Rz. 9
Die Voraussetzungen des Hofzuweisungsverfahrens stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
1. |
Nur, wenn nach dem Tod des Hofeigentümers kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft entstanden ist, der in den seit 1.4.1998 eingetretenen Erbfällen auch nichteheliche Kinder angehören können, ist ein Hofzuweisungsverfahren zulässig. Das Grundstückszuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. GrdstVG kommt auch dann in Betracht, wenn eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt, sofern in dieser erklärt wird, dass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll. |
2. |
Nur ein landwirtschaftlicher Betrieb kann zugewiesen werden. Bei rein forstwirtschaftlichen Betrieben gilt das Zuweisungsverfahren nach GrdstVG nicht. Häufig handelt es sich um einen gemischt landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Betrieb. In solchen Fällen kommt es auf die Gewichtung an. Landwirtschaft meint Bodennutzung und Produktion auf Boden. Schwierigkeiten in der Qualifizierung eines Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb ergeben sich durch immer neue Produktionsformen, wie der Produktion unter Glasflächen, von Gemüseproduktion in erdelosen Behältern oder Produktion von Pflanzen für die Energiegewinnung. Auch bei gewerblicher und industrieller Produktion kommt eine Zuweisung nicht in Betracht. Gerade im Hinblick auf die besonderen Abfindungsregeln für weichende Erben können die Sondervorschriften der §§ 13 ff. GrdstVG nicht auf andere Fälle als den des landwirtschaftlichen Betri... |