1. Rechtsgrundlage
Rz. 17
Die Höfeordnung in der Fassung vom 26.7.1976 (BGBl I 1933) gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gemäß Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen.
Der HöfeO unterfallen alle land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befindet, sofern sie einen nach § 46 BewG bestimmten Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR haben. Ein Wegfall der Hofeigenschaft kann trotz vorhandenem Hofvermerks erfolgen, sofern die Hofeigenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 HöfeO entfallen ist. Das wird dann angenommen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist im Sinne von § 5 Abs. 1 HöfeO. Die Hofeigenschaft setzt voraus, dass neben einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken insbesondere auch noch eine funktionierende wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist. Neben den dafür vorhandenen Gebäuden, wie Stallungen, Wohn- und Betriebsgebäude sowie Maschinen, wird auch eine vorhandene Organisationsform gefordert. Liegt ein offensichtlicher Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs vor, so kann das Nachlassgericht auch kein Hoffolgezeugnis mehr erteilen. Es findet dann eine Vererbung nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB statt, wonach ein Erbschein dann auch für das Vermögen zu erteilen ist, das dereinst die Hofeigenschaft erfüllte.
Rz. 18
Begriffsbestimmung: Höfe mit einem Wirtschaftswert von weniger als 10.000 EUR, mindestens jedoch 5.000 EUR erhalten die Hofeigenschaft durch entsprechende, öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht und mit der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 1 HöfeO, §§ 2 ff. HöfeVfO v. 29.3.1976, BGBl I 885). Ein Hof, dessen Wirtschaftswert weniger als 10.000 EUR beträgt und der im Eigentum von Ehegatten steht, wird gemäß § 1 Abs. 2 HöfeO mit der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch zum Ehegattenhof.
Die Hofeigenschaft kann aufgegeben werden, indem der Hofeigentümer den Hofvermerk im Grundbuch löschen lässt, § 1 Abs. 4 HöfeO.
2. Gesetzliche Sondererbfolge nach der HöfeO
Rz. 19
Abweichend von der in § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sieht § 4 HöfeO eine Sondererbfolge vor. Der Hof geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang kraft Sondererbfolge erstreckt sich gemäß §§ 2, 3 HöfeO auch auf das gesamte Zubehör, auf die Grundstücke, die vom Hof aus bewirtschaftet werden, und auf die dem Hof dienenden Rechte.
Rz. 20
Gesetzliche Hoferben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 5 Nr. 1 HöfeO, und zwar seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge, die nach dem 1.7.1949 geboren sind, weil diese den ehelichen Kindern erbrechtlich jetzt gleichstehen.
Rz. 21
Hoferbe der zweiten Ordnung ist der Ehegatte. Die Eltern des Erblassers sind Hoferben der dritten Ordnung, sofern der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde. Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sind Hoferben der vierten Ordnung. Ist weder ein Hoferbe wirksam bestimmt, noch ein gesetzlicher Hoferbe vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Erbrechts.
3. Rangfolge innerhalb der Erbfolgeordnung
Rz. 22
Das Anliegen des Höferechts ist es, den Hof nur auf eine natürliche Person übergehen zu lassen. Deshalb regelt § 6 HöfeO die Rangfolge unter mehreren Personen in der ersten Erbfolgeordnung: Derjenige ist in erster Linie zum Hoferben berufen, dem der Erblasser ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer Hoferbenbestimmung die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen hatte, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO.
Rz. 23
In zweiter Linie ist derjenige Hoferbe, bei dem der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Liegen diese Voraussetzungen bei mehreren Abkömmlingen vor, ohne dass ein Vorrecht eines Abkömmlings erkennbar wäre, so ist der Älteste, in Gegenden, in denen Jüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste Hoferbe, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO.
Rz. 24
Gemäß § 11 HöfeO kann der als Hoferbe bestimmte Nachfolger den Anfall des Hofes gesondert von der Erbschaft des übrigen hofesfreien Vermögens ausschlagen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Hofnachfolger die Erbfolge nach HöfeO ausschlagen und dennoch die Erbfolge nach BGB-Erbrecht hinsichtlich des hofesfreien Vermögens annehmen kann.
4. Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben
Rz. 25
Hoferbe kann nur derjenige werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist derjenige, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, n...