Rz. 75

Auf Erteilung von Informationen, z.B. durch Auskunfts- oder Rechnungslegungsklage, abzielende Anträge müssen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Wird trotz Hinweises kein hinreichend bestimmter Antrag gestellt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, selbst wenn der Beklagte sich hierauf rügelos einlässt.[94]

 

Rz. 76

Vor allem wenn Auskunft über den Bestand bzw. die Herausgabe von Vermögen (Nachlass) oder einzelner Nachlassgegenstände begehrt wird, bereitet die Formulierung eines bestimmten Auskunftsantrags gelegentlich Probleme. Dann ist eine sinnvolle Auslegung durch das Gericht angezeigt. Wie bei materiellrechtlichen Willenserklärungen ist bei Prozesserklärungen (z.B. Klageantrag) nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten. Im Zweifel ist gewollt, "was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht".[95] Daher ist für die Auslegung eines Klageantrags das sonstige Vorbringen, auf das sich die Klage stützt, mithin auch die Begründung, heranzuziehen.[96]

[94] Zöller/Greger, § 253 ZPO Rn 23.
[96] BGH NJW-RR 1999, 1190, 1193.

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