Rz. 104
Berufungsfähig sind in Zivilsachen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte. Hierzu können auch Teilurteile gehören. Wird die Berufung nicht ausnahmsweise vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen, ist sie nur zulässig, wenn die Beschwer einen Wert von mehr als 600 EUR hat, § 511 Abs. 2 ZPO.
Rz. 105
Bei einer stattgebenden Entscheidung ist nicht das Interesse des Klägers maßgeblich. Vielmehr kommt es auf das Interesse des Berufungsklägers, also des Beklagten der ersten Instanz, an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Abwehrinteresse). Im Allgemeinen ist vor allem auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstellt oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist sein Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Hierbei kann der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden, woraus sich aktuell bis zu 21 EUR/Stunde ergeben. Dazu der BGH:
Zitat
"1. Wird bei einer Stufenklage der Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers eine Verurteilung zur Auskunft über für den Nachlass getätigte Geschäfte ausgesprochen, so bemisst sich der Wert nach dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert."
2. Der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden (Fortführung BGH v. 20.2.2008, IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889).“
Rz. 106
Ausnahmsweise kann das Interesse an einer Geheimhaltung der zu beauskunftenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zusätzlich zu berücksichtigen sein. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung anderenfalls nicht in der Lage gewesen wäre.
Rz. 107
Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich gleichermaßen im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten der Erklärung selbst und einem eventuell geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten.
Rz. 108
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 3 ZPO eine Ermessensentscheidung, bei der der erstinstanzliche Richter nicht an feste Bewertungsvorschriften gebunden ist. Das gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstands. Die Ermessensentscheidung unterliegt begrenzt der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Es zeigt sich, dass die Berufungssumme von über 600 EUR nur selten erreicht werden kann. Der Berufungskläger muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, detailliert und substantiiert darlegen und glaubhaft machen, § 511 Abs. 3 ZPO.