Rz. 95

Zeigt sich nach Auskunftserteilung durch den Beklagten, dass von Anfang an ein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch nicht bestanden hat, stellt sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der unbestimmte Leistungsantrag war in diesem Fall von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg und unbegründet, so dass der Kläger grundsätzlich auch die Kosten tragen müsste.[120] Eine analoge Anwendung von § 91a ZPO bzw. § 93 ZPO scheidet aus.[121] Stattdessen wird vom BGH vertreten, dass der Kläger vom Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Schadensersatz fordern und die Klage insoweit sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO umstellen kann.[122] Möglicherweise steht dem Kläger in diesen Fällen ein Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu (§ 280 BGB), den er in dem anhängigen Rechtsstreit oder später separat geltend machen kann.[123]

 

Rz. 96

 

Formulierungsbeispiel:[124] Klageumstellung bei steckengebliebener Stufenklage

(…) beantragen wir im Wege der Klageänderung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem (…)-gericht, Geschäftszeichen (…), zu ersetzen.

[120] OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Hamm MDR 1989, 461.
[121] BGH NJW 1981, 990, 991.
[122] Ein Überblick zum Streitstand findet sich bei Bonefeld u.a./Lenz-Bendel, Der Erbprozess, § 7 Rn 220 f.
[124] Der Kläger kann alternativ direkt einen Leistungsantrag stellen, wenn der Schaden beziffert werden kann.

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