Rz. 72
Wartet der Berechtigte mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sehr lange zu, kann sich der Auskunftsschuldner in Ausnahmefällen darauf einrichten, dass die Ansprüche gar nicht mehr verfolgt werden. In sehr engen Grenzen kann dies eine Verwirkung des Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB zur Folge haben.[91] Zeit- und Umstandsmoment müssen immer kumulativ vorliegen und richten sich nach den Umständen des konkreten Sachverhalts (z.B. Art und Bedeutung des Auskunftsanspruchs, Verhältnis der Berechtigten zueinander oder Schutzbedürftigkeit der Beteiligten).
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