a) Allgemeines
Rz. 194
Nach § 2218 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben bestimmte Regelungen des Auftragsrechts, einschließlich § 666 BGB, entsprechende Anwendung. Zu unterscheiden sind drei Informationsebenen:
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Benachrichtigungspflicht, |
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Auskunftspflicht, |
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Rechenschaftspflicht. |
b) Benachrichtigungspflicht
Rz. 195
Zunächst hat der Testamentsvollstrecker unaufgefordert den Erben über die den verwalteten Nachlass betreffenden Geschäfte zu informieren, bevor er diese abschließt. Der konkrete Inhalt der Auskunft richtet sich nach dem Einzelfall. Je riskanter eine Verwaltungsmaßnahme für den Nachlass ist, umso umfangreicher ist die Informationspflicht. Der Erbe soll gerade in solchen Fällen rechtzeitig Einfluss auf die Verwaltung nehmen können, weil ihn die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen treffen. Der Erbe soll die wirtschaftliche Situation des Nachlasses stets richtig und vollständig beurteilen können. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann nicht klageweise eingefordert werden.
c) Auskunftspflicht
Rz. 196
Daneben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft über "den Stand der Geschäfte" zu erteilen. Diese Pflicht endet, wo das Schikaneverbot (z.B. tägliche Sachstandsanfragen) oder § 242 BGB (z.B. Missverhältnis zwischen Interesse des Erben und Aufwand für den Testamentsvollstrecker) entgegenstehen. Bei der Definition der Grenzen der Auskunftspflicht ist zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben nicht weisungsgebunden ist.
Rz. 197
Den Testamentsvollstrecker kann dabei auch eine "Wissensverschaffungspflicht" treffen, d.h., er muss von seinen eigenen Auskunftsrechten gegenüber Dritten Gebrauch machen. Die vom BGH für das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem getroffene Wertung, dass der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Wissensverschaffung verpflichtet sei, ist übertragbar. Der dem Testamentsvollstrecker aufgrund seiner eigenen Auskunftspflicht zustehende Auskunftsanspruch dient letztlich so dem Erben.
Rz. 198
Ist der Testamentsvollstrecker zugleich Miterbe, kann er sich nicht darauf berufen, dass Miterben einander grundsätzlich nicht auskunftsverpflichtet sind. Vielmehr besteht in diesen Fällen ausnahmsweise eine Sonderstellung gegenüber den Miterben, weil der miterbende Testamentsvollstrecker durch seine Funktion als Abwickler bzw. Verwalter des Nachlasses besondere Rechte und Pflichten gegenüber den übrigen Miterben übernimmt, die ihn aus seiner normalen Miterbenstellung herausheben.
Rz. 199
Der Auskunftsanspruch kann isoliert oder per Stufenklage vor dem Prozessgericht verfolgt werden. Eine Vollstreckung erfolgt nach den §§ 888, 889 ZPO. Liegen die Voraussetzungen vor, kann überdies die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eingefordert werden.
d) Rechenschaftspflicht
Rz. 200
Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe zudem jährlich Rechnungslegung verlangen, § 2218 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht bloß bei Verwaltungsvollstreckungen, sondern für alle Testamentsvollstreckungen, die länger als ein Jahr andauern. Auf Verlangen des Erben schuldet der Testamentsvollstrecker die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst allen üblichen Belegen i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB. Einzelne Miterben können Rechnungslegung nur an alle Miterben verlangen.
Rz. 201
Auch über das Ende der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker nach Aufforderung zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Wurde die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, ist der Erbe berechtigt, nach §§ 2218 Abs. 2, 259 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung zu verlangen. Wurde nur ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt, wird dieser den Anspruch gegen den bisherigen Amtsinhaber geltend machen.
Rz. 202
Der Anspruch auf Rechnungslegung kann eingeklagt werden. Eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen.