An das
Landgericht
(…)
Klage
des (…)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: (…)
gegen
(…)
– Beklagte –
wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung
Vorläufiger Streitwert: (…) EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihrem Vater, dem am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…), zuletzt wohnhaft in (…), zu dessen Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen, deren Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt; |
2. |
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO oder des § 307 ZPO vorliegen, beantrage bzw. bitte ich ferner um
3. |
den Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, bezüglich Ziff. 1 des Klagantrags als Teilurteil. |
Begründung:
Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 2057 BGB.
Die Parteien sind Geschwister. Sie sind die einzigen Kinder des am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…), der zuletzt in (…) wohnhaft war und lebte.
Der verwitwete und nicht wiederverheiratete Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Die Parteien sind je hälftig zur Erbfolge berufen.
Beweis: Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts (…) vom (…), Az. (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann bislang nicht erfolgen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber jede Auskunft darüber verweigert hat, ob und ggf. welche Zuwendungen sie vom Erblasser erhalten hat, die nach den Vorschriften über die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) in der Erbteilung zu berücksichtigen sind. Zur Auskunft wurde die Beklagte mit Schreiben vom (…) unter Fristsetzung bis zum (…) aufgefordert.
Beweis: Vorlage des Schreibens des Klägers vom (…), Az. (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Vorgerichtlich hat die Beklagte lediglich davon gesprochen, dies liege alles schon so lange zurück und sei deshalb längst verjährt.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Bei der Ausgleichung geht es nicht um Leistungsansprüche, die der Verjährung unterliegen könnten. Vielmehr sind bei der Erbteilung in die Teilungsmasse alle ausgleichungspflichtigen Vorempfänge aufzunehmen, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie gewährt wurden, weil es hierbei nicht um Leistungen geht, sondern um die Ermittlung des Verteilerschlüssels zur Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens in der Erbteilung, vgl. § 2055 BGB.
Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein Hinweis auf den Erhalt ausgleichungspflichtiger Vorempfänge ergeben könnte. Der klagende Miterbe braucht weder darzulegen noch zu beweisen, dass eine Zuwendung erfolgt ist (vgl. MüKo-BGB/Ann, § 2057 Rn 8). Es reicht, wenn der Kläger darlegt und ggf. beweist, dass er und der beklagte Miterbe an einer nach dem Gesetz vorzunehmenden Ausgleichung gemäß den Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB beteiligt sind.
Dies ist vorliegend der Fall: Die Parteien sind die einzigen an der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater beteiligten Miterben. Die Ausgleichungspflicht unter ihnen besteht kraft Gesetzes (§§ 2050 ff. BGB), weil sie Kinder des Erblassers sind.
(Rechtsanwalt)