An das
Landgericht
(…)
Az. (…)
In dem Rechtsstreit
der (…)
– Beklagte/Widerklägerin –
Prozessbevollmächtigter: (…)
gegen
(…)
– Kläger/Widerbeklagter –
Prozessbevollmächtigter: (…)
wegen Zustimmung zur Erbteilung, Auskunft und eidesstattlicher Versicherung
zeige ich an, dass ich die rechtlichen Interessen der Beklagten und Widerklägerin vertrete. In deren Namen und Vollmacht beantrage ich,
erhebe des Weiteren
Widerklage
und beantrage gegen den Kläger, für Recht zu erkennen:
2. |
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über die von seinem Vater, dem am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…), zuletzt wohnhaft in (…), zu dessen Lebzeiten erhaltenen Zuwendungen, deren Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt; |
3. |
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO oder des § 307 ZPO vorliegen, beantrage bzw. bitte ich ferner um
4. |
den Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, vorläufig bezüglich der Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 als Teilurteile. |
Begründung:
Mit seiner Klage macht der Kläger gegen die Beklagte seinen Erbteilungsanspruch nach § 2042 BGB geltend. Dem Anspruch steht vor allem entgegen, dass eine Berücksichtigung von Ausgleichspflichten der Parteien nicht möglich ist. Die Beklagte hat trotz Aufforderung an den Kläger immer noch keine Kenntnis über ausgleichungspflichtige Vorempfänge, die der Kläger vom Erblasser erhielt.
Die klägerischen Ausführungen zu den familiären Verhältnissen treffen zu: Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…), der zuletzt an seinem Wohnsitz in (…) lebte.
Der verwitwete und nicht wiederverheiratete Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die Parteien sind damit je hälftig zur Erbfolge berufen, vgl. § 1924 BGB.
Beweis: Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts (…) vom (…), Az. (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann bislang nicht erfolgen, weil der Kläger der Beklagten gegenüber jede Auskunft darüber verweigert hat, ob und ggf. welche Zuwendungen er vom Erblasser erhalten hat, die nach den Vorschriften über die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) in der Erbteilung zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte hat den Kläger zuletzt vorgerichtlich mit Schreiben vom (…) unter Fristsetzung bis zum (…) nach eventuell ausgleichungspflichtigen Vorempfängen gefragt.
Beweis: Vorlage des Schreibens des Klägers vom (…), Az. (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Die Frist ließ der Kläger fruchtlos verstreichen. Er hat keine Auskunft zu unentgeltlichen Zuwendungen von Seiten des Erblassers an ihn erteilt.
Solange jedoch keine Klarheit über ausgleichungspflichtige Zuwendungen i.S.d. §§ 2050 ff. BGB besteht, ist eine Erbteilung nicht möglich. Dem Anspruch des Miterben nach § 2042 BGB auf Auseinandersetzung geht der Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB vor (vgl. OLG Stuttgart, BWNotZ 1976, 89).
Deshalb ist die vom Kläger erhobene Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan abzuweisen; der Widerklage bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 2057 BGB ist stattzugeben.
(Rechtsanwalt)