Rz. 16

Ein durch heterologe Insemination, also Einbringung der Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter der Frau, gezeugtes Kind kann gegen den Reproduktionsarzt einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Auskunft über die Person des Samenspenders haben.[27] Die hierfür vorausgesetzte Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, der als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach § 328 BGB ausgestaltet ist. Der Wunsch des Kindes, seine biologische Abstammung zu klären, kann bei der nötigen Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des das Reproduktionsverfahren durchführenden Arztes und des Samenspenders an der Geheimhaltung der Spenderdaten.[28] Entsprechend stellt die Vereinbarung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, im Verhältnis zum ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Eine Auskunftserteilung ist dem beklagten Mediziner erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.[29]

[27] BGH NJW 2015, 1098 = FamRZ 2015, 741.
[28] AG Berlin-Wedding ErbR 2017, 449 f. = FamRZ 2017, 1582.
[29] OLG Hamm FamRZ 2013, 637 = NJW 2013, 1167.

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