I. Auskunftserteilung als unvertretbare Handlung
Rz. 126
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft ist als unvertretbare Handlung durch die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR oder Zwangshaft zu vollstrecken, § 888 ZPO. Auf ein Verschulden des Pflichtigen kommt es nicht an.
Rz. 127
Die Vollstreckung erfolgt durch den Gläubiger selbst. Trotzdem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger, sondern alleine der Staatskasse zu. Die Vollstreckung der eidesstattlichen Versicherung vollzieht sich nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO.
Rz. 128
Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und dort der Richter und nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. In dem Verfahren besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regelungen.
II. Androhung von Zwangsmitteln
Rz. 129
Die Androhung eines Zwangsmittels findet nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO. In jedem Fall hat der Schuldner im Rahmen der Anhörung nach § 891 S. 2 ZPO Gelegenheit, seiner Auskunftspflicht vor einer Entscheidung über den Zwangsmittelantrag nachzukommen.
III. Erfüllungseinwand
Rz. 130
Nicht selten wendet der Vollstreckungsschuldner ein, er habe die gegen ihn titulierte Verpflichtung bereits hinlänglich erfüllt, also die Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Zu unterscheiden ist, ob der Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren oder nach Eintritt der formellen Rechtskraft des dort getroffenen Zwangsmittelbeschlusses erhoben wird. Während des Verfahrens nach § 888 ZPO ist der Einwand unmittelbar zu berücksichtigen. Später kann der Erfüllungseinwand nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden.
IV. Wiederholter Zwangsmittelantrag
Rz. 131
Dem Auskunftsgläubiger steht es frei, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zu wiederholen, wenn er meint, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt und er könne weitergehende Auskunftserteilung fordern.
Rz. 132
Eine neuerliche Festsetzung von Zwangsmitteln kommt in Betracht, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung überhaupt noch nicht nachgekommen ist. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs vorliegen. Insoweit – aber eben auch nur insoweit – können mehrfach Zwangsmittel festgesetzt werden. Daneben muss die Vollstreckung des zunächst festgesetzten Zwangsgeldes ohne Erfolg geblieben sein.
Rz. 133
Bezweifelt der Auskunftsberechtigte dagegen alleine die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, ist er auf das Verlangen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen auf eine Klärung im Rechtsstreit um die Zahlung zu verweisen.
V. Belegvorlage als vertretbare Handlung
Rz. 134
Wird der Beklagte dazu verurteilt, Urkunden oder Belege vorzulegen, so ist die Vollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen vorzunehmen, § 883 ZPO. In diesem Fall liegt keine unvertretbare Handlung vor.
VI. Gebühren und Kosten
Rz. 135
Der als Vertreter einer Partei tätige Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Gebühr, § 18 Nr. 13 RVG, VV 3309 RVG. Bei Gericht fällt eine Festgebühr von 20 EUR an, KV 2111 GKG.
VII. Formulierungsbeispiel: Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO
Rz. 136
Formulierungsbeispiel: Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO
An das
Amtsgericht
(…)
Az. (…)
Antrag auf Festsetzung von
Zwangsmitteln nach § 888 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
(…)
beantragen wir,
zur Erzwingung der gemäß Teilurteil des Landgerichts (…), Geschäftszeichen (…), vom (…) zu erteilenden Auskunft über den Nachlass des am (…) in (…) verstorbenen Herrn (…) ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen.
Begründung:
Der Schuldner wurde in dem zuvor bezeichneten Urteil verurteilt, Auskunft zu erteilen über (…). Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Schuldner am (…) zugestellt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Zustellungsvermerk fügen wir bei als – Anlage (…) –.
Mit Schreiben vom (…) wurde der Schuldner unter Fristsetzung bis zum (…) letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die Auskunft zu erteilen.
Beweis: Vorlage des Schreibens des Gläubigers vom (…), beigefügt in beglaubigter Fotokopie als – Anlage (…) –
Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Die Festsetzung von Zwangsmitteln ist unumgänglich. (…)