Rz. 126
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft ist als unvertretbare Handlung durch die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR oder Zwangshaft zu vollstrecken, § 888 ZPO. Auf ein Verschulden des Pflichtigen kommt es nicht an.
Rz. 127
Die Vollstreckung erfolgt durch den Gläubiger selbst. Trotzdem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger, sondern alleine der Staatskasse zu. Die Vollstreckung der eidesstattlichen Versicherung vollzieht sich nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO.
Rz. 128
Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und dort der Richter und nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. In dem Verfahren besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regelungen.[149]
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