Rz. 86
Zu unterscheiden sind Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert.
1. Zuständigkeitsstreitwert
Rz. 87
Der Zuständigkeitsstreitwert ist für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts maßgeblich und richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO.
Rz. 88
Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt in der Regel 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung für den Beklagten bringen wird. Der Wert der Rechnungslegung beläuft sich auf den Wert des eigenen Aufwands, den der Kläger sich hierdurch zu sparen hofft. Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist maßgeblich, welche weitergehende Information der Kläger sich hieraus verspricht. Der Hauptleistungsanspruch wird festgesetzt nach der Erwartung des Klägers. Maßgeblich ist grundsätzlich die Vorstellung bei Einleitung des Verfahrens bzw. nach Auskunftserteilung.
Rz. 89
Sind mehrere Ansprüche Gegenstand eines einzigen Verfahrens, werden die jeweiligen Werte addiert, § 5 ZPO. Nach h.M. gilt für Stufenklagen nichts anderes.
2. Gebührenstreitwert
Rz. 90
Die bei der Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legenden Werte richten sich nach den Vorgaben des GKG. Die hiernach festgesetzten Werte sind gleichermaßen bei der Ermittlung der Vergütung der Rechtsanwälte zu beachten, § 32 RVG.
Rz. 91
Der Gebührenstreitwert vorbereitender Ansprüche bestimmt sich nach der Schätzung des Gerichts. Für Auskunftsklagen beträgt der Wert zwischen 1/10 bis ¼ des Streitwertes des Hauptanspruchs. Für die Rechnungslegung werden 25 und mehr Prozent desselben angesetzt, je nachdem, wie wichtig diese Information für das Klageziel ist. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gegenüber dem Hauptanspruch ein Abschlag von 50 bis 75 % zu machen. Bei der Ermittlung des Wertes des Hauptanspruchs gelten ebenfalls keine Besonderheiten. Abzustellen ist jeweils auf den Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung.
Rz. 92
Für die Stufenklage gilt § 44 GKG: Abweichend von § 39 GKG ist für den Wert der gesamten Klage der höchste Wert der erhobenen Ansprüche maßgebend. In der Regel ist dieser Wert der des Zahlungsantrags; ein gesonderter Wert für die zunächst erhobene Auskunfts- und Rechnungslegungsklage samt Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist in dieser Konstellation nicht hinzuzurechnen.
Rz. 93
Eine Kostenentscheidung bleibt bei der Stufenklage dem Schlussurteil vorbehalten (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).