1. Verspätetes Vorbringen
Rz. 94
Im Rahmen einer Stufenklage dürfen Angriffs- oder Verteidigungsmittel solange nicht durch Teilurteil als verspätet zurückgewiesen werden, wie sie für folgende Stufen von Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass eine "Berücksichtigung im zeitlichen Rahmen des restlichen, dem Schlussurteil vorbehaltenen Rechtsstreits ohne dessen Verzögerung möglich ist".
2. Steckengebliebene Stufenklage
Rz. 95
Zeigt sich nach Auskunftserteilung durch den Beklagten, dass von Anfang an ein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch nicht bestanden hat, stellt sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der unbestimmte Leistungsantrag war in diesem Fall von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg und unbegründet, so dass der Kläger grundsätzlich auch die Kosten tragen müsste. Eine analoge Anwendung von § 91a ZPO bzw. § 93 ZPO scheidet aus. Stattdessen wird vom BGH vertreten, dass der Kläger vom Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Schadensersatz fordern und die Klage insoweit sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO umstellen kann. Möglicherweise steht dem Kläger in diesen Fällen ein Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu (§ 280 BGB), den er in dem anhängigen Rechtsstreit oder später separat geltend machen kann.
Rz. 96
Formulierungsbeispiel: Klageumstellung bei steckengebliebener Stufenklage
(…) beantragen wir im Wege der Klageänderung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem (…)-gericht, Geschäftszeichen (…), zu ersetzen.
3. Säumnisverfahren
Rz. 97
Ist der Beklagte säumig, so ergeht gegen ihn, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ein Teilversäumnisurteil bezüglich der jeweiligen vorbereitenden Stufe des Verfahrens. Ist der Kläger säumig, so ergeht abweichend ein klagabweisendes Versäumnisurteil bezüglich aller geltend gemachten Stufen.
4. Sofortiges Anerkenntnis bei Auskunftsklage
Rz. 98
Ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren an und gibt der Beklagte zunächst die Verteidigungsanzeige ab, so kann dennoch ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vorliegen, wenn die Erklärung vor Ablauf der Erwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgt. Die Klageerwiderungsfrist ist jedem Beklagten zur Prüfung voll zuzugestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat, was bei der verweigerten Herausgabe von Kontobelegen an ein Notariat nicht mehr der Fall ist. Ferner muss die Auskunft umgehend erteilt werden.
5. Beweislast bei möglichem Vollmachtmissbrauch
Rz. 99
Auskunftsansprüche nach § 666 BGB haben immer wieder Verfügungen von seitens des Erblassers lebzeitig Bevollmächtigten zum Gegenstand. Streit droht vor allem wegen vom Bankkonto abgehobener Beträge, die dem Bevollmächtigten nach dessen Darstellung vom Erblasser geschenkt worden sein sollen.
Abweichend von der üblichen Beweislastverteilung muss der beschenkte Bevollmächtigte in diesen Fällen das Vorliegen eines rechtlichen Grundes i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber aus, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft allein das Verhältnis zu den Banken und die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam für den Vollmachtgeber Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch den Bevollmächtigten den Vollzug einer Schenkung darstellte, lediglich in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft zudem aus anderen Umständen ergibt. Es muss also der Schluss möglich sein, die Abhebung vollziehe eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers.
6. Exkurs: Keine einstweilige Verfügung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs
Rz. 100
Unter den vorläufigen Rechtsschutz fällt die Schaffung und Vollstreckung von Titeln, in denen über den Bestand eines geltend gemachten Rechts nicht endgültig entschieden werden kann. Hierunter werden vor allem die summarischen Verfahren des Arrests, der einstweiligen Verfügung bzw. einstweiligen Anordnung verstanden.
Rz. 101
Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht eine besonders schnelle Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs, sondern dem Grundsatz nach allein die Sicherung seiner Durchsetzbarkeit. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird dieses Prinzip durchbrochen, wenn alleine die Erfüllung des Anspruchs dessen Sicherung gewährleisten ka...