Rz. 131

Dem Auskunftsgläubiger steht es frei, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zu wiederholen, wenn er meint, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt und er könne weitergehende Auskunftserteilung fordern.

 

Rz. 132

Eine neuerliche Festsetzung von Zwangsmitteln kommt in Betracht, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung überhaupt noch nicht nachgekommen ist. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs vorliegen. Insoweit – aber eben auch nur insoweit – können mehrfach Zwangsmittel festgesetzt werden.[153] Daneben muss die Vollstreckung des zunächst festgesetzten Zwangsgeldes ohne Erfolg geblieben sein.

 

Rz. 133

Bezweifelt der Auskunftsberechtigte dagegen alleine die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, ist er auf das Verlangen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen auf eine Klärung im Rechtsstreit um die Zahlung zu verweisen.

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