Rz. 134

Wird der Beklagte dazu verurteilt, Urkunden oder Belege vorzulegen, so ist die Vollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen vorzunehmen, § 883 ZPO. In diesem Fall liegt keine unvertretbare Handlung vor.[154]

[154] OLG Köln NJW-RR 1988, 1210; OLG Köln NJW-RR 1989, 568, 569; eine Vollstreckung nach § 888 ZPO soll nach einer Mindermeinung ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Belegvorlage als Teil einer umfassenden Auskunftsverpflichtung zu sehen ist, vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2012, 31 = BeckRS 2012, 00836; Zöller/Stöber, § 888 ZPO Rn 3 Stichwort "Belege".

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