I. Die Voraussetzungen der Kostenfestsetzung
1. Vollstreckungstitel mit Kostengrundentscheidung
Rz. 7
Voraussetzung, um ein Kostenfestsetzungsverfahren einleiten zu können, ist ein zur Zwangsvollstreckung (der Kosten) geeigneter Titel (§§ 103 Abs. 1, 704, 794 ZPO). Titel sind zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sie eine Pflicht zur Erstattung der Kosten enthalten. Diese Kostengrundentscheidung ist Grundlage dafür, ob und ggf. wer wem in welcher Höhe die Kosten zu erstatten hat. Der Festsetzungstitel muss immer das Verfahren betreffen, in welchem die Kosten entstanden sind. In Betracht für eine Kostenfestsetzung kommen folgende Entscheidungen:
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rechtskräftige bzw. für vorläufig vollstreckbar erklärte (End-, Teil-, Vorbehalts- und Zwischenurteile, sofern sie eine eigenständige Kostengrundentscheidung erhalten, |
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gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), |
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landesrechtliche Titel nach § 801 ZPO, |
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rechtskräftige Beschlüsse (Arrestbefehle, einstweilige Verfügungen), |
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Kostengrundentscheidungen nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache gemäß § 91a ZPO, |
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Kostengrundentscheidungen nach Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 Abs. 4, 516 Abs. 3 S. 2 ZPO), |
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Beschlüsse zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten bei Verurteilung des einstweilen zur Prozessführung zugelassenen vollmachtlosen Vertreters (§ 89 Abs. 1 S. 3 ZPO), |
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Beschlüsse, durch welche dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt wurden (§ 380 Abs. 1 S. 1 ZPO). HinweisEin Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist allerdings nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Zuziehung des mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozessgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen. |
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Beschlüsse, durch welche die durch unbegründete Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt wurden (§ 390 Abs. 1 S. 1 ZPO), |
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Beschlüsse, durch welche die durch Nichterscheinen bzw. Weigerung der Gutachtenerstattung des Sachverständigen verursachten Kosten auferlegt wurden (§ 409 Abs. 1 S. 1 ZPO), |
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Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit eine eigene Kostengrundentscheidung enthalten ist. |
Rz. 8
Keine Kostengrundentscheidungen stellen dar:
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außergerichtliche Vergleiche, |
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für sofort vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche nach § 796a ZPO, |
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schiedsrichterliche Entscheidungen, |
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Vollstreckungsbescheide, da sie keine Kostengrund-, sondern bereits eine Kostenhöheentscheidung enthalten. |
2. Prozesskosten
Rz. 9
Erforderlich ist, dass es sich bei den festzusetzenden Kosten um Prozesskosten handelt. Dies sind alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), Vorbereitungskosten (vorprozessuale Gutachten), sowie außergerichtliche Kosten (z.B. prozessbezogene Rechtsanwaltskosten, Reisekosten, Kosten der Zeitversäumnis). Über § 788 Abs. 2 ZPO fallen auch die Vollstreckungskosten unter die nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzenden Prozesskosten. Nicht zu den Prozesskosten gehört die Geschäftsgebühr, die insoweit nicht berücksichtigt werden kann.
a) Notwendigkeit
Rz. 10
Zu erstatten sind vom unterlegenen Gegner lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO). Begrifflich fallen hierunter nur Kosten für solche Maßnahmen, die objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Insofern ist der Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung maßgeblich. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist l...