In dem Ermittlungsverfahren
gegen _________________________
wegen _________________________
darf ich mich bei Ihnen für die gewährte Akteneinsicht bedanken. Ich habe die Angelegenheit mit meinem Mandanten besprochen. Zur Sache erfolgt die nachstehende Einlassung:
Mein Mandant möchte vorausschicken, dass es ihm unfassbar leidtut, dass bei dem Verkehrsunfall Frau _________________________ verstorben ist. Gerne würde mein Mandant das Geschehene rückgängig machen. Dies ist leider nicht möglich. Mit dem Schicksal und den Schuldvorwürfen muss mein Mandant nun leben. Dies stellt für ihn und seine Familie eine unheimlich schwierige Situation und psychische Belastung dar.
Gerne hätte mein Mandant mit den Angehörigen gesprochen. Er versteht und respektiert jedoch deren Wunsch, dass diese aktuell nicht mit ihm sprechen möchten. Aus Respekt vor dem Wunsch der Angehörigen, nicht mit meinem Mandanten besprechen zu wollen, ist dieser auch nicht wegen Beileidsbekundungen an diese herangetreten. Dies ist keinesfalls dem Umstand geschuldet, dass mein Mandant sich seiner Verantwortung nicht bewusst ist.
Sofort hat mein Mandant den Verkehrsunfall seinem zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer gemeldet. Die Unfallangelegenheit ist dort in der Bearbeitung. Berechtigte Schadensersatzansprüche werden ausgeglichen werden, wenngleich meinem Mandanten klar ist, dass dies nicht über den schmerzlichen Verlust von Frau _________________________ hinweghelfen kann.
Zum Unfallhergang selbst kann mein Mandant angeben, dass es zutrifft, dass er mit seinem Fahrzeug über die Kreuzung fuhr. Er hat hier ganz offensichtlich Frau _________________________ auf ihrem Fahrrad übersehen. Er kann sich dies heute nicht mehr erklären. Eine Antwort auf die Frage des "Warum" hat er nicht. Er kann nur vermuten, dass er aufgrund der tiefstehenden und auf der Straße reflektierenden Sonne geblendet war.
Technische Mängel am Fahrzeug meines Mandanten bestanden nicht. Ob mein Mandant gebremst hat, ist ihm nicht mehr erinnerlich.
Hinsichtlich einer strafrechtlichen Ahndung möchte ich darauf hinweisen, dass mein Mandant eine Erledigung durch Strafbefehl bevorzugt. Mein Mandant ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich vollumfänglich geständig zur Sache eingelassen und an der Aufklärung mitgewirkt, soweit er dies konnte. Der Tod von Frau _________________________ sowie das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten haben auf ihn bereits enormen Eindruck gemacht. Es steht nicht zu erwarten, dass mein Mandant erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und durch eine Hauptverhandlung auf meinen Mandanten eingewirkt werden muss.
Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass mein Mandant durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist. Er erlitt mehrere Frakturen und Prellungen. Er befand sich zwei Wochen in stationärer Behandlung. Den Entlassungsbericht des Klinikums füge ich bei. Zudem hat das Fahrzeug meines Mandanten einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Das Gutachten liegt ebenfalls an. Mein Mandant hat also auch einen finanziellen Schaden erlitten, denn kaskoversichert ist er nicht, gleichwohl auf ein Fahrzeug zwingend angewiesen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auf § 60 StGB zu verweisen. Diese Vorschrift ist hier – unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung meines Mandanten – zumindest auf Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen, wenigstens aber der Rechtsgedanke, wenn die Vorschrift auch nicht direkt zur Anwendung kommen sollte.
Diese Umstände rechtfertigen aus Sicht der Verteidigung auch die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe, dann ausgesetzt zur Bewährung, ist nicht erforderlich. Der Effekt der strafrechtlichen Ahndung der durch meinen Mandanten begangenen Tat kann auch durch die Verhängung einer Geldstrafe e...