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Vorrang vor den Zuständigkeitsregeln der deutschen ZPO (und nach Maßgabe des Art. 71 EuGVO auch vor der EuGVO) hat stets das völkervertraglich vereinbarte Zuständigkeitsrecht. Spezielle Zuständigkeitsregelungen existieren insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Transport- und Schifffahrtsrechts.[45] Zu den praktisch bedeutsamen Staatsverträgen zählen u.a. das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)[46] und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).[47]

[45] Die in diesen Abkommen vorgesehenen Gerichtsstände sind aber nicht ausschließlich, sondern lassen dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen.
[46] BGBl II 1985, 130, 666.
[47] BGBl II 1961, 1120 i.d.F. des Protokolls v. 5.7.1978 (BGBl II 1980, 721, 733), teilw. abgedr. bei Jayme/Hausmann, Nr. 153; für weitere Abkommen vgl. die Übersichten bei Geimer, IZPR, Rn 1887 ff.; Schack, IZVR, Rn 59 ff.

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