1. Rechtsquellen
Rz. 17
Die internationale Zuständigkeit kraft Gerichtsstandsvereinbarung ist von der Zuständigkeit aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten abzugrenzen, obwohl beide Rechtsinstitute funktional miteinander verwandt sind. Indem der Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache einlässt, unterwirft er sich der Jurisdiktion Deutschlands. Ebenfalls möglich ist die Zuständigkeitsbegründung durch ausdrückliche Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines bestimmten Landes.
Die Zuständigkeitsbegründung aufgrund rügeloser Einlassung richtet sich entweder nach Art. 26 EuGVO oder nach § 39 ZPO. Der persönliche Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVO ist nach der EuGH-Rechtsprechung ohne Rücksicht darauf eröffnet, ob eine der Parteien einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Seit der Neufassung der EuGVO entspricht dies dem Anwendungsbereich des Art. 25 EuGVO, so dass nunmehr ein Gleichlauf zwischen Art. 25 und Art. 26 EuGVO besteht. Mit Ausnahme der ausschließlichen Gerichtsstände nach Art. 24 EuGVO ist eine rügelose Einlassung nach Art. 26 EuGVO grundsätzlich auch in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrechtssachen möglich. Art. 26 Abs. 2 EuGVO statuiert für diese Fälle allerdings eine gerichtliche Belehrungspflicht zugunsten der schwächeren Partei, so dass diese die Chance hat, die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen.
Im Gegensatz zu § 39 ZPO ist es für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 26 EuGVO nicht erforderlich, dass sich der Beklagte zur Hauptsache einlässt. Es genügt, dass sich die Einlassung auf andere Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht. Die hilfsweise Einlassung zur Hauptsache schadet dagegen niemals, sondern ist im Gegenteil zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten.
Der Beklagte darf grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten; die §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO gelten insofern nicht. Äußert er sich vorher im Klageerwiderungsschriftsatz dagegen zu einem anderen Aspekt, soll dies zuständigkeitsbegründende Wirkung haben. Es empfiehlt sich daher, die Zuständigkeitsrüge spätestens mit der Klageerwiderung zu erheben. In der Rechtsmittelinstanz muss die Zuständigkeitsrüge im Anwendungsbereich der EuGVO wiederholt werden.
2. Muster: Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit
Rz. 18
Muster 23.3: Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit
Muster 23.3: Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit
An das Landgericht _____
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In Sachen
_____ gegen _____
Az. _____
zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
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die Klage abzuweisen. (ggf. ergänzen) |
Begründung:
Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, da es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt...