Rz. 15

Auch das Nachfolgegerät PoliScan FM1 kommt als Rotlichtüberwachungsanlage zum Einsatz, denn in diesem Gerätetyp sind nunmehr die Funktionen der mobilen und stationären Varianten in einem Gerät vereint worden. Es gibt dort also keine getrennten stationären und mobilen Geräte mehr.

Bzgl. der technischen Details sei auf das Kapitel der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage PoliScan FM1 verwiesen.

In Bezug auf die Rotlichtüberwachung ist die grundsätzliche Funktion identisch mit jener des zuvor beschriebenen PoliScan F1.

Im Unterschied zum Vorgängermodell F1 gibt es nun aber in der Gebrauchsanweisung exakte Vorgaben, welche Dinge im Messprotokoll zu protokollieren sind. Auch hierzu sei auf das entsprechende Kapitel zur Geschwindigkeitsüberwachung verwiesen.

Im Gegensatz zum F1 wird bei der Rückrechnung auf die Haltelinienposition zudem nicht mehr eine konstante Toleranz von 105 ms gewährt, sondern es wird eine geschwindigkeitsabhängige Toleranz berücksichtigt.

Problematisch ist hierbei, dass das Gerät nicht anzeigt, welche Fahrgeschwindigkeit bei der Berechnung herangezogen wurde.

Da bis zur Gerätesoftwareversion 4.4.5 zumindest analog zum F1 noch Zeitpunkte gespeichert wurden, konnte dort zumindest noch die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet werden. Hierüber kann dann die Größenordnung der Toleranz auf ihre Plausibilität hin überprüft werden.

Da aber auch dort nicht die exakte Geschwindigkeit bei Passieren der Haltelinie bekannt ist, können im Falle einer beschleunigten Fahrt teils zusätzliche Toleranzabzüge nicht ausgeschlossen werden.

Da diese neuere Gerätevariante ansonsten im Grunde identisch mit dem Vorgängermodell ist, sei auf das entsprechende Kapitel PoliScan F1 verwiesen (siehe Rdn 3).

 

Rz. 16

Mit dem Update auf die Softwareversion 4.4.9 sind auch hier die relevanten Zeitpunkte der Erst- und Letzterfassung in den Zusatzdaten nicht mehr vorhanden, sodass die Weg-Zeit-Betrachtung nicht mehr in dem Umfang wie bei Einsatz der vorherigen Software 4.4.5 möglich ist.

Auch diesbzgl. sei auf das Kapitel zur Geschwindigkeitsüberwachung hingewiesen, in dem dies näher erläutert wird (siehe § 14 Rdn 58–95).

Die seitens der Hersteller und Zulassungsbehörden angestrebte Verringerung der Transparenz und damit Nachvollziehbarkeit von solchen Messungen ist aus Autorensicht generell kritisch zu sehen. So wird hiermit im Grunde verhindert, dass Messfehler im Nachhinein sicher erkannt werden können. Es ist nach wie vor zu fordern, dass Messdaten, die für die Messwertbildung von den Geräten ermittelt wurden, auch tatsächlich abgespeichert werden (Rohmessdatenspeicherung). So muss man sich auch bewusst sein, dass bereits die Zusatzdaten vom Messsystem aufbereitet wurden und eben nicht den ursprünglichen Messwerten entsprechen.

Bei der Rotlichtüberwachung mit dem FM1-Gerät kann die Durchschnittsgeschwindigkeit aber zumindest anhand der Fotozeitpunkte (Rotzeit-Bild 1/2) ermittelt werden.

Da hierbei aber die dazugehörigen Wegstreckenpunkte fehlen, ist dies weniger genau als bei der vorherigen Version 4.4.5. Dort konnten noch Geschwindigkeiten anhand der gespeicherten Erst-/Letzterfassung und des Fotozeitpunktes errechnet werden. Zusammen mit den Fotozeitpunkten konnten dort dann entsprechende Abschnitte analysiert werden.

Bei dieser neueren Softwareversion 4.4.9 müssen die Wegstreckenpunkte zunächst mittels Fotoanalyse ermittelt werden. Wie schnell ein Fahrzeug sich an die Kreuzung annäherte, kann hiermit i.Ü. dann nicht mehr ermittelt werden, denn es gibt in dieser Zone nur noch den Wegstreckenpunkt der Ersterfassung.

I.Ü. ist aus Autorensicht kaum nachvollziehbar, dass die Zeitpunkte auch bei der Rotlichtüberwachung gelöscht werden, da bei reinen Rotlichtverstößen keine Geschwindigkeiten vorgehalten werden und damit die von der Zulassungsbehörde "zu verhindernde Verwechselung" ohnehin ausgeschlossen ist.

Letztendlich ist es bei diesem System kritisch zu sehen, dass nicht exakt nachvollzogen werden kann, in welcher Höhe die Toleranzen berücksichtigt wurden und damit die Rückrechnung wenig transparent ist.

Mittels Fotoanalyse und gesonderter Weg-Zeit-Betrachtung kann eine solche Messung in den Grundzügen nachvollzogen werden. Bei einer Begutachtung können dann unter Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Toleranzen Feststellungen zur Mindest-Rotlichtzeit getroffen werden. Durch nicht ausschließbare Beschleunigungsvorgänge lassen sich oftmals zusätzliche Zeitabzüge darstellen, die aufgrund von fehlenden Messdaten nicht sicher ausgeschlossen werden können. Bzgl. der Beschleunigungsthematik sei auch hier auf das Kapitel Traffiphot III verwiesen (siehe § 22 Rdn 44). Mittels Fotoanalyse lässt sich zudem nachvollziehen, ob der Pkw die Haltelinie tatsächlich um das in den Zusatzdaten vermerkte Maß überfahren hat.

Die für eine Begutachtung notwendigen Unterlagen können dem vorangegangenen Kapitel zum Typ PoliScan F1 entnommen werden (Rdn 14).

Zur Schulung sei noch angemerkt, dass hier das Bedienpersonal geschult worden sein muss. Gemäß Anga...

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