Rz. 9
Wird der Anwalt in Angelegenheiten nach Teil 3 VV ausschließlich im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, so richtet sich die Vergütung nach den Nrn. 3335, 3337, Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV. Kommt es später zur Hauptsache, gilt § 16 Nr. 2 RVG. Die Gebühren des Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens gehen in den (gegebenenfalls höheren) Gebühren der Hauptsache auf (§ 15 Abs. 6 RVG).[3]
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