Rz. 9

Wird der Anwalt in Angelegenheiten nach Teil 3 VV ausschließlich im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, so richtet sich die Vergütung nach den Nrn. 3335, 3337, Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV. Kommt es später zur Hauptsache, gilt § 16 Nr. 2 RVG. Die Gebühren des Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens gehen in den (gegebenenfalls höheren) Gebühren der Hauptsache auf (§ 15 Abs. 6 RVG).[3]

[3] Im Ergebnis ebenso, allerdings davon ausgehend, dass die Gebühren wegfallen: BGH AGS 2008, 435 = FamRZ 2008, 982.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?