(1) Volle Verfahrensgebühr
Rz. 27
Für seine Tätigkeit im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erhält der Anwalt zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Deren Höhe beläuft sich grundsätzlich auf die Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird; der Gebührensatz ist jedoch auf 1,0 begrenzt.
Beispiel 12: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei von der Klage Abstand.
Mangels (unbedingten) Klageauftrags entsteht nur die Vergütung für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Diese würde sich gem. Nr. 3100 VV auf 1,3 belaufen, wird aber nach Nr. 3335 VV auf 1,0 begrenzt.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 28
Soweit die Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, den Gebührensatz von 1,0 nicht überschreitet, bleibt es bei dem vollen Gebührensatz der Verfahrensgebühr.
Beispiel 13: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, Zwangsvollstreckung
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei von der Zwangsvollstreckung Abstand.
Die Begrenzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV greift nicht. Der Anwalt erhält also eine 0,3-Verfahrensgebühr.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3309 VV |
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100,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
120,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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22,84 EUR |
Gesamt |
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143,04 EUR |
Rz. 29
Beispiel 14: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, Beschwerdeverfahren
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR) Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei vom Beschwerdeverfahren Abstand.
Auch hier greift die Begrenzung der Nr. 3335 VV nicht. Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV in Höhe von 0,5.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3500 VV |
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307,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
327,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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62,13 EUR |
Gesamt |
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389,13 EUR |
(2) Ermäßigte Verfahrensgebühr
Rz. 30
Im Falle einer vorzeitigen Erledigung ermäßigt sich die 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV gem. Nr. 3337 VV auf 0,5, sofern die ermäßigte Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, nicht ohnehin schon darunter liegt.
Beispiel 15: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, vorzeitige Erledigung (Antragsteller)
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hiernach zahlt der Gegner. Der PKH-Antrag wird nicht mehr eingereicht.
Aufgrund der vorzeitigen Erledigung ermäßigt sich die 1,0-Gebühr der Nr. 3335 VV nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3337 VV auf 0,5.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3337 VV |
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167,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
187,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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35,53 EUR |
Gesamt |
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222,53 EUR |
Rz. 31
Beispiel 16: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, vorzeitige Erledigung (Antragsgegner)
Der Anwalt wird vom Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt. Er prüft den Antrag der Gegenseite und rät, nichts Weiteres zu veranlassen, sondern abzuwarten, wie das Gericht entscheidet. Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. Zur Hauptsache kommt es nicht mehr.
Auch für den Anwalt des Antragsgegners gilt Nr. 3335 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 15.
Rz. 32
Soweit die Verfahrensgebühr des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, den Gebührensatz von 0,5 nicht überschreitet, bleibt es bei dem vollen Gebührensatz der Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung findet hier nicht statt.
Beispiel 17: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für Zwangsvollstreckung, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bevor der Antrag eingereicht wird, zahlt der Schuldner doch noch, sodass sich die Vollstreckung und damit auch der PKH-Antrag erübrigen.
Die Begrenzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3337 VV greift nicht. Der Anwalt erhält also die volle 0,3-Verfahrensgebühr.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3309 VV |
|
100,20 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
120,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
22,84 EUR |
Gesamt |
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143,04 EUR |
(3) Mehrere Auftraggeber
Rz. 33
Wird der Anwalt für mehrere Auftrag...