(1) Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
Rz. 40
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, so entsteht nach Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die auch im Hauptsacheverfahren anfallen würde.
Beispiel 24: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin, Abrechnung Antragstellervertreter
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Nach Erörterung weist es den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei von der Klage Abstand.
Zu der 1,0-Verfahrensgebühr kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV hinzu.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV |
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334,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2 |
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400,80 EUR |
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i.V.m. Nr. 3104 VV |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
754,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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143,41 EUR |
Gesamt |
|
898,21 EUR |
Rz. 41
Beispiel 25: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin, Abrechnung Antragsgegnervertreter
Der Anwalt wird beauftragt, zu einem Prozesskostenhilfeantrag der Gegenseite für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Stellung zu nehmen. Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Nach Erörterung weist es den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Gegenpartei von der Klage Abstand.
Auch für den Anwalt des Antragsgegners gilt Nr. 3335 VV, wenn er im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren tätig wird. Er verdient ebenso eine Terminsgebühr.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV |
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334,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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400,80 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
754,80 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
143,41 EUR |
Gesamt |
|
898,21 EUR |
Rz. 42
Soweit die Terminsgebühr der Hauptsache nach einem geringeren Satz anfällt, gilt dies auch im Bewilligungsverfahren, wie durch die Neufassung der Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV klargestellt worden ist.
Beispiel 26: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für beabsichtigte Zwangsvollstreckung mit Termin
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO (Verhängung eines Ordnungsgelds) Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 5.000,00 EUR). Das Gericht beraumt einen Termin im Prozesskostenhilfeverfahren an. Dort wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV entsteht jetzt wiederum nur in Höhe von 0,3 (vgl. Nr. 3309 VV). Nichts anderes gilt für die Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV, die nach Nr. 3310 VV ebenfalls nur in Höhe von 0,3 entsteht.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3309 VV |
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100,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
0,3-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2 |
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100,20 EUR |
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i.V.m. Nr. 3310 VV |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
220,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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41,88 EUR |
Gesamt |
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262,28 EUR |
Rz. 43
Die Terminsgebühr kann nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch durch Mitwirkung an einer Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung des Prüfungsverfahrens und zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens ausgelöst werden. Dies hat der Gesetzgeber durch die Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV zum 1.8.2013 im Rahmen des 2. KostRMoG ausdrücklich klargestellt. Die frühere Rechtsprechung des BGH, die schon damals unzutreffend war, kann angesichts dessen jedenfalls nicht weiter aufrechterhalten werden.
Beispiel 27: Verfahren mit außergerichtlicher Besprechung
Der Anwalt wird beauftragt, einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR einzureichen. Nach Zustellung des Antrags kommt es zu einer Besprechung mit der Gegenpartei, die daraufhin zahlt.
Der Anwalt erhält nach Nrn. 3335, 3100 VV eine 1,0-Verfahrensgebühr und gem. Vorbem. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3337 VV |
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334,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2 |
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400,80 EUR |
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i.V.m. Nr. 3104 VV |
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|
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
754,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
143,41 EUR |
Gesamt |
|
898,21 EUR |
Rz. 44
Die Terminsgebühr kann auch neben der ermäßigten Verfahrensgebühr der Nrn. 3335, 3337 VV entstehen. Auch hier ist für die Terminsgebühr ausreichend, dass ein Verfahrensauftrag besteht.
Beispiel 28: Vorzeitige Erledigung aufgrund Besprechung
Der Anwalt wird beauftragt, einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR einzureichen. Vor Einreichung kommt es zu einer Besprechung mit der Gegenpartei, die daraufhin zahlt. Zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht mehr.
Der Anwalt erhält nac...