Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 16
Sofern Beweismittel in ein Verfahren eingebracht werden, werden an diese Beweismittel keine Vorgaben geknüpft. Denn andernfalls ließen sich diese Dokumente nicht mehr als Beweismittel verwerten. So kann es z.B. sein, dass Verträge in elektronischer Form geschlossen wurden, in einem Format, das nur sehr selten oder bereits veraltet ist. Auch Digitalfotos, Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras oder andere Beweismittel können daher nicht aufgrund fehlender Einhaltung von Dateivorgaben abgelehnt werden. Hier wird im Einzelnen der Richter entscheiden, ob die Daten den Verfahrensbeteiligten unmittelbar zugänglich gemacht werden können bzw. ob ein Sachverständiger zur Konvertierung oder gutachterlichen Äußerung herbeigezogen werden muss.
Rz. 17
Von der Bund-Länder-Kommission (BLK) wird jedoch empfohlen, dass elektronische Daten, die regelmäßig in Prozesse eingebracht werden, wie z.B. digitale Aufzeichnungen von polizeilichen Vernehmungen, in einem Dateiformat gespeichert werden sollen, über das zuvor eine Verständigung erfolgt ist. Die BLK empfiehlt hier die Verwendung von Standards entsprechend SAGA.
Rz. 18
§ 371b ZPO regelt zur Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden:
Zitat
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
"Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."
Rz. 19
§ 371b ZPO ergänzt damit § 415 ZPO:
Zitat
"(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges."
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.“
Rz. 20
Hinweis
Privaturkunden sind weiterhin stets im Original vorzulegen. Die neue Beweiserleichterung (ersetzendes Scannen) bezieht sich allein auf öffentliche Urkunden. Über die Echtheit einer in Abschrift vorgelegten Privaturkunde entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt für die Beweisführung durch Scanprodukte.
Rz. 21
Im Übrigen enthält die Technische Richtlinie Rechtssicheres Scannen (BSI TR RESISCAN) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik ausführliche Hinweise für einen Scanvorgang nach dem Stand der Technik, auf die im Nachfolgenden immer wieder eingegangen wird.
Rz. 22
Sofern Originaldokumente nach dem Scanprozess vernichtet werden sollen, muss deren beweisrechtliche Bedeutung vor der Vernichtung geklärt sein. Da ein elektronisches Dokument nicht den Ansprüchen einer Urkunde entspricht (keine Körperlichkeit, nicht ohne Hilfsmittel lesbar), muss für jede Dokumentart festgelegt werden, ob das nach dem Scanprozess entstandene elektronische Dokument im Fall eines Prozesses noch als Beweis eingebracht werden kann. Dies gilt auch, wenn alle System-, Dokumenten- und Speichergrundsätze berücksichtigt wurden. Selbst die Befugnis nach § 158 AO und § 110d SGB IV, ein elektronisches Dokument anfertigen zu dürfen, beinhaltet nur die Beweiskraft für außerprozessuale Verfahren. Ob die Beweiskraft in einem Prozess gegeben ist, kann daraus nicht eindeutig abgeleitet werden.
Rz. 23
Wird ein Originaldokument in ein elektronisches Dokument umgewandelt, verschlechtert sich naturgemäß die Beweiskraft des Dokuments, selbst dann, wenn das erzeugte elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) ausgestattet wurde. Die qeS zeugt lediglich von der Integrität und Authentizität eines elektronischen Dokuments. Im prozessualen Verfahren entscheidet immer der Richter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung über den Beweiswert eines elektronischen Dokuments. Der Beweiswert eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments ist höher anzusehen als lediglich ein einfacher Scan.
Rz. 24
Der Beweiswert eines elektronischen Dokuments wird von der Art und Weise der Durchführung des Scanprozesses beeinflusst. Der Beweiswert steigt, wenn das Scanprodukt unmittelbar nach dem Scanvorgang mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist. Die Beweiskraft steigt weiter, wenn der Scanprozess selbst ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Problematik der Echtheit oder der Verfälschung des eingescannten Originaldokuments vor dem Scanprozess kann allerdings nicht ausgeräumt werden. Hier blei...