Rz. 62

Das Scanprodukt soll nach dem Scanvorgang mit einem nachvollziehbaren und zuvor festgelegten Ordnungsprozess in einem elektronischen Archiv abgelegt werden. Dabei wird das indizierte Scanprodukt auf einem im Vorfeld festzulegenden Speichermedium an einem Speicherort in einer vorgegebenen Ordnerstruktur abgespeichert. Voraussetzung für die Aufbewahrung elektronischer Dokumente ist, dass Integrität (Unversehrtheit der Daten), Authentizität (Datenquelle ist eindeutig bestimmbar) und Lesbarkeit (Hard- und Software erzeugen ein für den menschlichen Betrachter lesbares Bild) gewährleistet werden.

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