Rz. 3
Der Kreis der Versicherungspflichtigen ergibt sich aus §§ 1 ff. SGB VI.
Rz. 4
Insbesondere sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SGB VI. Das gilt auch im Midi-Job, also bei einer Vergütung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (vormals: Gleitzone) i.S.v. § 20 Abs. 2 SGB IV (vgl. eingehend § 30). Auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht die Versicherungspflicht fort, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB VI.
Rz. 5
Bei geringfügig Beschäftigten unterscheidet das Rentenversicherungsrecht zwischen der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit, auch "Minijobs" oder – bis Ende 2022 – "450-Euro-Jobs" genannt; Einzelheiten unten § 28 Rdn 11 ff.) und der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit; Einzelheiten unten § 28 Rdn 44 ff.). Zudem ergeben sich Besonderheiten für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten i.S.v. § 8a SGB IV (vgl. eingehend § 29).
Rz. 6
Eine zeitgeringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit übersteigt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Solche kurzzeitig Beschäftigten sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, und zwar auch dann, wenn sie in einem Privathaushalt tätig werden, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 8a SGB IV (vgl. noch § 28 Rdn 77 und § 29).
Rz. 7
Sonstige Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, also insbesondere die so genannten Minijobber, fallen jedoch nicht unter den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und unterliegen also als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht. Auf Antrag werden sie von dieser Versicherungspflicht befreit, § 6 Abs. 1b S. 1 SGB VI (vgl. eingehend §28 Rdn 78 ff. und §29).
Rz. 8
Versicherungsfrei ist, wer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und eine Vollrente wegen Alters bezieht, § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Wer keine Vollrente bezieht, wird nicht erfasst, auch dann nicht, wenn er eine Teilrente bezieht; das eröffnet legale Gestaltungsmöglichkeiten. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, wird von der Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht erfasst; eine optionale Ausnahme besteht nur für diejenigen, die auf Basis der früheren Regelung bereits vor dem 1.1.2017 wegen Bezugs einer Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei waren, § 230 Abs. 9 SGB VI.
Rz. 9
Versicherungsfrei ist auch, wer erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintritt, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze aber versicherungsfrei (z.B. Beamter oder selbstständig) gewesen ist, oder wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung in Anspruch genommen hat, § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Dieser letzte Fall betrifft insbesondere Personen, die zwar bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wegen noch nicht erreichter Wartezeit (fünf Jahre, § 50 Abs. 1 SGB VI) aber keinen Rentenanspruch erworben haben. Statt der Erstattung der gezahlten Beiträge (ohne anschließende Leistungen der Rentenversicherung) kommt für diese Personengruppe alternativ in Betracht, durch versicherungspflichtiges Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus die Wartezeit zu erfüllen und dann Rente zu beziehen.
Rz. 10
In beiden vorgenannten Fällen kann man auf die Versicherungsfreiheit verzichten, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Verzicht gilt jeweils nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend, kann also nicht zurückgenommen werden, § 5 Abs. 4 S. 2–3 SGB VI. Dann besteht reguläre Beitragspflicht. Nur in diesem Fall wirken sich die die ohnehin abzuführenden Arbeitgeberbeiträge (dazu unten Rdn 16) für die Zukunft rentenerhöhend aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 3a i.V.m. § 76d SGB VI.
Rz. 11
Versicherungsfrei sind darüber hinaus auch Beamte und Richter auf Lebenszeit. Anders als in der Krankenversicherung ist die Versicherungsfreiheit in der Rente jedoch beschäftigungsbezogen. Sie erstreckt sich somit nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die ein Beamter neben dem Dienstverhältnis unterhält.
Rz. 12
Beispiel
Arbeitet ein beamteter Lehrer neben seiner Tätigkeit als angestellter Nachhilfelehrer, so ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 13
Anders als die Krankenversicherung kennt die Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze. Auch Personen, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze ggfs. weit übersteigt, sind somit versicherungspflichtig. Beiträge werden allerdings nur bis zur ...