Rz. 14
Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch eine Verordnung. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 160 Nr. 1 SGB VI. Seit dem 1.1.2018 beträgt der allgemeine Beitragssatz 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Beitragserhöhungen für Besserverdienende ergaben sich zwischenzeitlich jedoch durch die deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 6.500 EUR [West] bzw. 5.800 EUR [Ost], 2024: 7.550 EUR [West] bzw. 7.450 EUR [Ost]; das entspricht in sechs Jahren einer Steigerung von ca. 16 % [West] bzw. 28,5 % [Ost]).
Rz. 15
Kurzzeitige Beschäftigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei. Für sie werden keinerlei Beiträge erhoben. Für sonstige geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (formals: Gleitzone) gilt der übliche Beitragssatz. Allerdings gilt bei geringfügiger Beschäftigung ein Mindestbeitrag von 175 EUR je Monat, berechnet sich die Beitragshöhe im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 3a SGB IV und wird die Beitragslast in beiden Fällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht hälftig aufgeteilt. Sogar wenn ein geringfügig Beschäftigter (Minijobber) von der Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht hat, also gar nicht rentenversichert ist, muss sein Arbeitgeber gleichwohl einen Beitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % abzuführen, § 172 Abs. 3 SGB VI. Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt ist dieser Beitragssatz des Arbeitgebers auf 5 % reduziert, § 172 Abs. 3a SGB VI. Zu weiteren Besonderheiten vgl. Rdn 4 ff. sowie §§ 27–29, insbesondere § 28 Rdn 88 ff.
Rz. 16
Der Arbeitgeber muss seinen rechnerischen hälftigen Beitragsanteil an die Rentenversicherung auch dann abführen, wenn der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sein sollte. Das ergibt sich aus § 172 Abs. 1 S. 1 SGB VI und hat den sozialpolitischen Zweck, die Beschäftigung eines Vollrentners für den Arbeitgeber nicht preiswerter zu machen als die Beschäftigung eines jüngeren (potenziell arbeitslosen) Arbeitnehmers. Dieser Quasi-Beitrag ist aber nicht rentenwirksam, solange nicht der Arbeitnehmer auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet und auch den Arbeitnehmeranteil beisteuert (siehe schon oben Rdn 10).
Rz. 17
Im Arbeitsverhältnis werden die Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt erhoben. Konkret werden sie an den beitragspflichtigen Einnahmen i.S.v. § 161 Abs. 1 SGB VI bemessen, die für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze, bestehen, §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 159 SGB VI.
Rz. 18
Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist ihre Ausbildungsvergütung heranzuziehen, mindestens jedoch 1 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, wie sich aus § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt. Die genannte Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr. Sie beträgt im Jahr 2024 in den alten Bundesländern monatlich 3.535 EUR bzw. jährlich 42.420 EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 3.465 EUR bzw. jährlich 41.580 EUR.
Rz. 19
Die Beitragsbemessungsgrenze definiert sich nach § 159 SGB VI. Sie wird einmal jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt und folgt der Einkommensentwicklung. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung, § 160 Nr. 2 SGB VI. Aktuell (für das Kalenderjahr 2024) beträgt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich 7.550 EUR bzw. jährlich 90.600 EUR in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern monatlich 7.450 EUR bzw. jährlich 89.400 EUR. Die Grenzen zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegen noch höher (2024: 9.300 EUR West bzw. 9.200 EUR Ost). Beiträge zur Rentenversicherung werden bis maximal zu dieser Einkommensgrenze erhoben, § 157 SGB VI.