Rz. 22

Eine weitere Fehlerquelle stellt die Uhr der Rotlichtüberwachungsanlage dar, sie muss nämlich gültig geeicht sein (OLG Köln NZV 1993, 161), wovon sich der Richter prozessordnungsgemäß (Protokoll!) anhand der Eichurkunde überzeugen muss. Bei mit dem Provida festgestellten Verstößen muss darüber hinaus noch ein Standorteichschein vorliegen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.17 - Ss RS 17/2017 [30/17 OWi]).

 

Rz. 23

 

Tipp: Toleranzen

In jedem Fall müssen die vorgeschriebenen Eichtoleranzen beachtet werden (OLG Bremen, DAR 2002, 225).

 

Rz. 24

Fehlt die Eichung oder ist sie nicht mehr gültig, führt dies zwar nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit der Messung, es muss dann aber ein höherer Sicherheitsabschlag vorgenommen werden, dessen Höhe i.d.R. der Richter nur mit Hilfe eines Sachverständigen bestimmen kann (OLG Hamm NZV 1993, 361; OLG Celle NZV 1996, 419).

 

Rz. 25

 

Tipp: Unverwertbarkeit

Das OLG Koblenz (Urt. v. 19.1.2005 - 1 Ss 349/04) ist anderer Auffassung. Es hält ein unter der Verletzung der Eichvorschriften gewonnenes Beweisergebnis für unverwertbar, weil es nach seiner Auffassung schlechterdings nicht hinnehmbar sei, dass der Staat auf der einen Seite seinen Bürgern unter Bußgeldandrohung Messungen mit ungeeichten Geräten verbiete, auf der anderen Seite staatliche Organe sich aber an diese Vorgaben nicht hielten.

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