Rz. 25
Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen ist bei bestandener Zugewinngemeinschaft auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach § 111 Nr. 9 FamFG das Familiengericht zuständig; auf das Verfahren findet jedoch, da es sich um eine Familienstreitsache handelt, § 112 Nr. 2 FamFG, die ZPO Anwendung, § 113 FamFG.
Güterrechtliche Streitigkeiten gelten als schiedsfähig, da auf sie die ZPO-Regeln anwendbar sind. Wenn beide Ehegatten ein Schiedsgericht vereinbaren oder wenn in einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) eine Schiedsgerichtsanordnung auch für güterrechtliche Fragen von beiden getroffen wird, steht der Schiedsgerichtsbarkeit für güterrechtliche Streitigkeiten nichts im Wege.
Spätestens seit der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit in Familiensachen förmlich an.
Rz. 26
Gleiches gilt bei bestandener Zugewinngemeinschaft unter eingetragenen Lebenspartnern; für deren vermögensrechtliche Streitigkeiten ist das Familiengericht ebenfalls zuständig. In einem von ihnen errichteten Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) bzw. in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 10 LPartG) könnten sie eine Schiedsgerichtsanordnung für vermögensrechtliche (güterrechtliche) Streitigkeiten treffen.
Rz. 27
Auch Unterhaltsansprüche, sei es als Trennungsunterhalt, sei es als nachehelicher Unterhalt, werden grundsätzlich als schiedsfähig angesehen, weil sie als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) dem ZPO-Verfahrensrecht unterliegen, § 113 FamFG.
Rz. 28
Fraglich ist jedoch, ob der Erblasser in einer einseitigen Verfügung von Todes wegen auch für güterrechtliche Fragen eine Schiedsgerichtsanordnung nach § 1066 ZPO treffen kann; zumal im Zusammenhang mit der Vorwegerfüllung der Zugewinnausgleichsforderung als einer zu begleichenden Nachlassverbindlichkeit (§ 2046 BGB) der überlebende Ehegatte die Übertragung von Nachlassgegenständen nach § 1383 BGB, § 264 FamFG durch Entscheidung des Familiengerichts vor der Durchführung der Erbteilung verlangen kann.
Rz. 29
Wenn man die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsstreitigkeiten durch einseitige Erblasseranordnung bejaht, so wird man auch die Schiedsfähigkeit von Zugewinnausgleichsansprüchen durch einseitige Erblasseranordnung bejahen müssen; auch die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst mit dem Tode des Erblassers. Die vom Erblasser in einem Testament angeordnete Schiedsklausel müsste dann ausgedehnt werden auf Zugewinnausgleichsstreitigkeiten.
Aber nunmehr der BGH: Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.
Rz. 30
Entsprechendes gilt für Auseinandersetzungsansprüche in der Erbteilung bei bestandener Gütergemeinschaft und dem Entnahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB sowie bei der Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB).
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es überlegenswert, auch Schiedsklauseln in Eheverträge aufzunehmen.