Rz. 45

Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann seit dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrensgesetzes per 1.1.1998 nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden.

Sollen auch güterrechtliche und/oder unterhaltsrechtliche Streitigkeiten einem Schiedsgericht zugeordnet werden, ist notarielle Beurkundung erforderlich, §§ 1410, 1585c BGB.

 

Rz. 46

Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so empfiehlt es sich, eine solche Schiedsordnung notariell zu beurkunden, damit die Form gewahrt ist.[48]

 

Rz. 47

Im Übrigen ist die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung von Todes wegen sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsichtlich einzelner Bewertungsfragen entscheiden soll, dann handelt es sich um eine reine Schiedsgutachterbestimmung, oder ob für die gesamten Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen sein soll und sie dem Verfahren über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt sind.

[48] Lachmann/Lachmann, BB 2000, 1633, 1636.

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