Rz. 5

Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[2] Das Schiedsgericht kann im Rahmen seiner Bestellung entsprechend der dem Verfahren zugrunde gelegten Schiedsordnung und im Übrigen nach freiem Ermessen entscheiden. Die Grenze bilden der ordre public und die guten Sitten, §§ 1034, 1041 ZPO. Es wird lediglich ein wirksames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag (in Letzterem in der Form einer einseitigen Anordnung nach § 2299 BGB) vorausgesetzt.

 

Rz. 6

Die Formulierung "für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben", ist eine hinreichend bestimmte Schiedsgerichtsanordnung.[3] Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so empfiehlt es sich, eine solche Schiedsordnung notariell zu beurkunden, damit die Testamentsform gewahrt ist.[4]

[2] Kohler, DNotZ 1962, 125.
[3] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2007 – 10 Sch 6/07, BeckRS 2009, 29357.
[4] Lachmann/Lachmann, BB 2000, 1633, 1636.

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