Rz. 79

Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, wenn die Fortbildung des Rechts dies erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?