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Schiedsgerichte in Erbsachen werfen in Fällen mit Auslandsbezug neue Fragen zu Anknüpfung und Qualifikation auf. Für Erbfälle seit 17.8.2015 ist die EuErbVO anwendbar. § 1051 ZPO wird von der EuErbVO normhierarchisch verdrängt, d.h., soweit sich zwischen § 1051 ZPO einerseits und der EuErbVO andererseits, vor allem bei den engen Rechtswahlmöglichkeiten der Art. 22, 24, 25 EuErbVO, ein Widerspruch ergibt, hat die EuErbVO Vorrang.[80]

Die EuErbVO regelt vier Teilgebiete in Erbsachen:

(1) Gerichtliche Zuständigkeit
(2) Anwendbares Recht
(3) Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen
(4) Europäisches Nachlasszeugnis.

Die Regelungen der EuErbVO speziell über die Zuständigkeit staatlicher Gerichte können in Schiedsverfahren nicht angewandt werden, denn ein Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch (evtl. auch einen vereinbarten Schiedsspruch). Gerichtliche Entscheidungen sind aber solche staatlicher Gerichte. Daher haben auch die Regeln der EuErbVO über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen keine Bedeutung für Schiedssprüche. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gelten primär UNÜ und EÜ. Art. 73 Abs. 2 Brüssel Ia-VO stellt dies klar und behält ausdrücklich das UNÜ vor.[81]

Die objektive Schiedsfähigkeit von Erbsachen bestimmt sich entsprechend Art. V (2) (a) UNÜ nach der lex fori, in Deutschland entsprechend § 159 Abs. 2 Nr. 2a) ZPO nach deutschem Recht. § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO erklärt nur vermögensrechtliche Gegenstände für schiedsfähig, damit sind nachlassbehördliche Rechtssorgeverfahren, bspw. Anordnung einer Nachlasspflegschaft, nicht erfasst. Letztwillige Schiedsanordnungen (§ 1066 ZPO) sind, wie die Einordnung in die ZPO schon vermuten lässt, prozessrechtlich zu qualifizieren.[82]

[80] Bandel, MittBayNot 2017, 1, 5; v. Bary, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen im internationalen Erbrecht, 2018, S. 206 f.; MüKo/Dutta, Art. 3 EuErbVO Rn 24.
[81] Dazu Mankowski, in: Magnus/Mankowski, Brussels Ibis Regulation, 2015, Art. 73 Brussels Ibis Regulation Rn 6–13.
[82] Mankowski, ZEV 2014, 395.

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