Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 14
Das Anerkenntnis kann sich auf einen Teil des Anspruches beschränken. Dies gilt insbesondere für prozessuale Anerkenntnisse, die regelmäßig nur den anerkannten Teilbetrag erledigen sollen, nicht aber die Bedeutung haben, dass auch die für die Haftung wesentlichen Tatsachen für den Gesamtanspruch als zugestanden im Sinne der ZPO gelten können. Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Teilzahlung an den Geschädigten verbunden mit der Erklärung, man gehe von einer Mithaftung von 50 % aus, stellt dies jedenfalls dann kein der Rückforderung des Betrages entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn der Geschädigte der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Mithaftung widerspricht und den Restbetrag klagweise geltend macht.
Rz. 15
Das Schuldanerkenntnis kann nicht nur für eine bezifferte Summe abgegeben werden, sondern auch dahin, allen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach kann, soweit es nicht der Form des § 780 BGB bzw. des § 781 BGB genügt, nur als Zugeständnis derjenigen Tatsachen gewertet werden, die die Haftung begründen. Es ist kein Anerkenntnis im Sinne der ZPO, sondern ein Zugeständnis, das das Gericht der Beweisaufnahme über den Grund des Anspruchs enthebt. Sein Widerruf ist entsprechend zu würdigen.
Rz. 16
Umgekehrt kann ein bestätigendes Schuldanerkenntnis den Inhalt haben, nur die Höhe einer Verbindlichkeit einverständlich festzulegen. Die Verpflichtungserklärung ist dann unwirksam, wenn der übereinstimmend vorausgesetzte Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. Ebenso wie die auf den Direktanspruch gegründete Feststellungsklage des Geschädigten vom Versicherer in aller Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung des Klägers dahin zu verstehen ist, dass sich die Inanspruchnahme auf die Versicherungssumme beschränkt, so kann umgekehrt das auf eine solche Klage abgegebene Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers vom Geschädigten regelmäßig nur dahin verstanden werden, dass es lediglich im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht des Versicherers gelten soll.