Rz. 68

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gericht der Ehesache zu verweisen.

 

Rz. 69

Die internationale Zuständigkeit richtet sich abgestuft nach folgenden Vorschriften:[103]

1. Brüssel IIa (EG-VO Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003),[104]
2. MSA (Minderjährigenschutzabkommen),[105] für Nicht-EU Staaten,
3. dann erst nach dem Auffangtatbestand des § 99 FamFG (Wohnsitz des minderjährigen Kindes).
[103] Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2017, § 152 Rn 3 m.w.N.
[104] Abgedruckt in Zöller, ZPO.
[105] Abgedruckt in Grüneberg, BGB.

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