Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 49
Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des § 1685 BGB. Enge Bezugspersonen können der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils bzw. der Lebensgefährte oder frühere Lebensgefährte sein. Erfasst werden auch Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, erwachsene Geschwister, Großelternteile, die nicht unter Absatz 1 fallen (z.B. angeheiratete Großeltern), Lebensgefährten eines Großelternteils, Tanten, Onkel, Großtanten, Vettern, Cousinen, Freunde, Nachbarn. Voraussetzung ist stets eine bestehende Bindung. Bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 BGB kann ein Umgangsbegehren nicht darauf gestützt werden, eine solche Beziehung zum Wohle des Kindes aufbauen zu wollen.
Rz. 50
Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils.
Rz. 51
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient. Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachweis erbringen.
Rz. 52
BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16
Zitat
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a) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden.
b) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
c) Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
d) Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.
Rz. 53
Gleiches gilt nach § 1685 Abs. 2 BGB für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Dies sind z.B. die Stiefeltern, die sich von dem betreuenden Elternteil getrennt haben.
Rz. 54
Praxistipp:
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Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils. |
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Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient. |
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Den diesbezüglichen Nachweis muss die Person, die das Umgangsrecht begehrt, erbringen. |
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Bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 BGB kann ein Umgangsbegehren nicht darauf gestützt werden, eine solche Beziehung zum Wohle des Kindes aufbauen zu wollen. |