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Das Jugendamt soll das Familiengericht bei allen Maßnahmen unterstützen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 SGB VIII). Es nimmt dabei eine eigenverantwortlich zu erfüllende Aufgabe als sozialpädagogische Fachbehörde wahr.[116]

[116] Röchling, ZfJ 2004, 257; Trenczek, ZKJ 2009, 97.

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