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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / 2. Manuelle Lastenhandhabung

Dr. iur. Artur-Konrad Wypych
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Rz. 40

Mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV), die ebenfalls auf der Grundlage des ArbSchG entstanden ist und eine EU-RL (90/269/EWG) umsetzt, wird der Arbeitgeber zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet, um die Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei manueller Handhabung von Lasten zu vermeiden. Kann die manuelle Handhabung nicht insgesamt durch mechanische Hilfsmittel vermieden werden, sieht der Anhang der Verordnung einen ganzen Kriterienkatalog vor, der bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG zu beachten ist. Danach sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei der Besetzung der entsprechenden Arbeitsplätze ist die körperliche Eignung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, und es ist eine Unterweisung über die sachgemäße Handhabung und die ansonsten bestehenden Gefahren erforderlich. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten werden ferner in der BetrSichV geregelt. Diese Regelungen wurden im Rahmen der Neufassung der BetrSichV (vgl. Rdn 48) wesentlich erweitert (Anhang 1, Nr. 2 BetrSichV).

 

Rz. 41

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Verordnung sinngemäß anzuwenden, in dem Bergrecht unterliegenden Betrieben gilt sie nicht. Der Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entsprechen den Gegebenheiten bei der PSA-BV (vgl. Rdn 37).

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