Rz. 47

Als weitere Ausführungsverordnung zum ArbSchG stellt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln – Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umfangreiche Anforderungen an den Arbeitgeber hinsichtlich

der Bereitstellung von Arbeitsmitteln aller Art (hier: Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Anlagen aller Art, z.B. auch Fahrzeuge),
der für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Arbeits- und Fertigungsverfahren, sowie
der Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Daneben besteht für bestimmte Anlagentypen ("überwachungsbedürftige Anlagen") die Pflicht zur regelmäßigen externen Überwachung.

 

Rz. 48

Als grundlegende Anforderung verpflichtet die BetrSichV den Arbeitgeber zunächst, nur Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die bei der konkreten Verwendung sicher sind (§ 5 BetrSichV). Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilung vor der Bereitstellung der Arbeitsmittel durchzuführen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Arbeitsmitteln, Arbeitsorganisation und -ablauf, Arbeitszeit usw. Nach dem umfangreichen Anforderungskatalog (§ 3 Abs. 2 BetrSichV) ist dabei die "alters- und alternsgerechte Gestaltung" ebenso zu beachten, wie mögliche Auswirkungen psychischer Belastung der Beschäftigten oder die speziellen Gefahren von Betriebsstörungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung. Unterlagen des Herstellers dürfen dazu herangezogen werden, soweit sie den Verhältnissen im Verwenderbetrieb entsprechen. Besonders wichtig ist die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für den Bestand an Arbeitsmitteln, deren Folge ebenso regelmäßige Nachrüstungen und Ersatzaufwendungen sein dürften. Überprüfungsziel ist die Einhaltung des Standes der Technik, so dass der Arbeitgeber Entwicklungen bei der Maschinen- und Anlagentechnik verfolgen muss. Das bloße Vorhandensein der CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel berührt diese Prüfungspflichten nicht. Seit der Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 besteht die ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten tatsächlich nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt oder deren Benutzung er gestattet hat. Generell betreffen die Anforderungen alle Arbeitsmittel, insbesondere auch alte, bereits vorhandene oder im verwendenden Betrieb selbst hergestellte.

 

Rz. 49

Die Anforderungen der BetrSichV beziehen sich insbesondere auf

Maßnahmen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, wobei die Verwendung jegliche Tätigkeiten damit erfasst, also den Transport ebenso wie die Inbetriebnahme, die Reinigung und Wartung ebenso wie den Betrieb und schließlich Stilllegung und Abbau,
regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel durch Externe oder dafür qualifizierte eigene Mitarbeiter mit den in der Technischen Regel TRBS 1203 beschriebenen Qualifikationen ("befähigte Personen", die dabei weisungsunabhängig sind), eigenverantwortliche Festlegung von Prüffristen und -umfang, sofern nicht in der Verordnung festgelegt,
dokumentierte Unterrichtung/Unterweisung der Mitarbeiter auf Grundlage verständlicher Betriebsanweisungen für die Verwendung der Arbeitsmittel, vor der erstmaligen Verwendung, nachfolgend mindestens einmal jährlich,
Sicherstellung der Beschaffung und Verwendung geeigneter Arbeitsmittel,
Sicherstellung der Instandhaltung der Arbeitsmittel,
Vorkehrungen gegen Betriebsstörungen, Erarbeitung von Notfallplänen, überwachungsbedürftige Anlagen (Definition nach ProdSG, nicht nach BImSchG),
Wirksamkeitskontrolle getroffener Maßnahmen,
Dokumentation.

Die bis zum Inkrafttreten der aktuellen Fassung der BetrSichV am 1.6.2015 geforderte Feststellung explosionsgefährdeter Bereiche, die Beurteilung und Abwehr der Gefahren durch ein "Explosionsschutzdokument" ist seither Bestandteil der zu diesem Datum ebenfalls neu gefassten GefStoffV (siehe Rdn 54 ff.).

 

Rz. 50

Zur Ausführung der BetrSichV bestehen Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die vom Ausschuss für Betriebssicherheit aufgestellt und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. Bei Anwendung der dort jeweils beschriebenen Maßnahmen, z.B. gegen mechanische Gefährdungen (TRBS 2111) oder zur Absturzsicherung (TRBS 2121), kommt dem Arbeitgeber die Vermutung der Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV zugute. Aufgrund fehlender Rechtsverbindlichkeit dieser Regeln ist der Arbeitgeber nicht gehindert, den Arbeitsschutz anderweitig zu gewährleisten. Er muss im Zweifelsfall jedoch die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen nachweisen (siehe zu dieser Systematik auch Rdn 17 für die ASR und Rdn 72 für die TRGS).

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