Rz. 69

In Ziff. 6.7 UHV wird ein gesonderter Ausschluss für das Produkthaftpflicht-Risiko eingeführt, der allerdings bei der Systematik der UHV keinen besonderen Anwendungsbereich hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ausschluss nicht gelten soll, soweit der Baustein Ziff. 2.6 UHV – also das Umweltprodukte-Risiko – in Deckung genommen worden ist. Auch dies indes ist wohl nur deklaratorischer Natur. Ist das Umweltprodukte-Risiko nach Ziff. 2.6 UHV nicht versichert, wären Schäden, die auf der Lieferung, Herstellung, Wartung etc. von Teilen basieren, ohnehin allenfalls unter der allgemeinen Betriebshaftpflicht- oder der Produkthaftpflichtversicherung abzudecken. Dort allerdings greift wieder der generelle Ausschluss der Umweltrisiken nach AHB, so dass in diesem Fall ebenso keine Deckung zu gewähren ist.

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